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Volkelt-Briefe

Fehler bei Pflichtveröffentlichung: Steuerberater haftet, wenn er Ihnen falsche Angaben macht

Als GmbH-Geschäfts­füh­rer sind Sie ver­ant­wort­lich für die Offen­le­gung des JA (§§ 325 ff. HGB). Rechts­la­ge bisher: …

Das Land­ge­richt (LG) Bonn geht in den bis­he­ri­gen Ent­schei­dun­gen (Lis­te der Ver­fah­ren vor dem LG Bonn > Hier ankli­cken) davon aus, dass Sie als Geschäfts­füh­rer für Ver­stö­ße ver­ant­wort­lich sind und im Zwei­fel das Buß­geld zah­len müs­sen. Selbst dann, wenn Ihr Steu­er­be­ra­ter die­se Auf­ga­be über­nom­men hat. Also im Bera­ter­ver­trag ver­ein­bart ist, dass er für die frist­ge­rech­te Offen­le­gung zustän­dig ist. Hier tut sich jetzt etwas. Aus dem neu­en Urteil: „Es besteht kei­ne Pflicht zur Prü­fung der recht­zei­ti­gen Offen­le­gung, wenn der beauf­trag­te Steu­er­be­ra­ter gegen­über der GmbH die Ein­rei­chung bestä­tigt“ (LG Bonn, Beschluss vom 6.6.2013, 31 T 59/13).

Für die Pra­xis: Sie müs­sen das Ver­säum­nis des Steu­er­be­ra­ters bele­gen (Auf­trags­ver­ga­be, Bestä­ti­gung des Steu­er­be­ra­ters). Das LG Bonn ver­langt auch, dass Sie nach Erhalt der Andro­hungs­ver­fü­gung eine gestei­ger­te Sorg­falts­pflicht haben. Sie müs­sen eine Wiedervorlage­frist set­zen (beweis­bar). Z. B. als Vor­gang vor Ablauf der 6‑Wochenfrist. Sie müs­sen die Frist so wäh­len, dass Sie – wenn der beauf­trag­te Steu­er­be­ra­ter immer noch nicht tätig wur­de – selbst Maß­nah­men zur Erfül­lung der Offen­le­gungs­frist ergrei­fen kön­nen. Das soll­te min­des­tens 1 Woche vor Ablauf der 6‑Wochenfrist sein (Klei­ne GmbH: Ein­ga­be unter www.unternehmensregister.de > Hier ankli­cken) oder einen wei­te­ren Steu­er­be­ra­ter ein­schal­ten. Hat der Steu­er­be­ra­ter den Jah­res­ab­schluss noch nicht erstellt, soll­ten Sie auf jeden Fall einen Rechts­an­walt (Fach­an­walt für Gesell­schafts­recht) ein­schal­ten. 

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