Als GmbH-Geschäftsführer sind Sie verantwortlich für die Offenlegung des JA (§§ 325 ff. HGB). Rechtslage bisher: …
Das Landgericht (LG) Bonn geht in den bisherigen Entscheidungen (Liste der Verfahren vor dem LG Bonn > Hier anklicken) davon aus, dass Sie als Geschäftsführer für Verstöße verantwortlich sind und im Zweifel das Bußgeld zahlen müssen. Selbst dann, wenn Ihr Steuerberater diese Aufgabe übernommen hat. Also im Beratervertrag vereinbart ist, dass er für die fristgerechte Offenlegung zuständig ist. Hier tut sich jetzt etwas. Aus dem neuen Urteil: „Es besteht keine Pflicht zur Prüfung der rechtzeitigen Offenlegung, wenn der beauftragte Steuerberater gegenüber der GmbH die Einreichung bestätigt“ (LG Bonn, Beschluss vom 6.6.2013, 31 T 59/13).
Für die Praxis: Sie müssen das Versäumnis des Steuerberaters belegen (Auftragsvergabe, Bestätigung des Steuerberaters). Das LG Bonn verlangt auch, dass Sie nach Erhalt der Androhungsverfügung eine gesteigerte Sorgfaltspflicht haben. Sie müssen eine Wiedervorlagefrist setzen (beweisbar). Z. B. als Vorgang vor Ablauf der 6‑Wochenfrist. Sie müssen die Frist so wählen, dass Sie – wenn der beauftragte Steuerberater immer noch nicht tätig wurde – selbst Maßnahmen zur Erfüllung der Offenlegungsfrist ergreifen können. Das sollte mindestens 1 Woche vor Ablauf der 6‑Wochenfrist sein (Kleine GmbH: Eingabe unter www.unternehmensregister.de > Hier anklicken) oder einen weiteren Steuerberater einschalten. Hat der Steuerberater den Jahresabschluss noch nicht erstellt, sollten Sie auf jeden Fall einen Rechtsanwalt (Fachanwalt für Gesellschaftsrecht) einschalten.