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Volkelt-Briefe

Familien-GmbH: Versammlungsleiter sitzt fest im Sattel

In vie­len mit­tel­stän­di­schen GmbHs ist per Gesell­schafts­ver­trag einer der Gesell­schaf­ter zum Lei­ter der Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung bestimmt. Damit soll der pro­fes­sio­nel­le Ablauf der Ver­samm­lung sicher­ge­stellt wer­den. Das gibt auch immer dann Sinn, wenn die übri­gen Gesell­schaf­ter kei­ne oder nur wenig geschäft­li­che Erfah­rung haben und sich auch nicht wei­ter in der GmbH enga­gie­ren wol­len. Eine sol­che Rege­lung führt aber zu Pro­ble­men, wenn es zwi­schen den Gesell­schaf­tern zu Kon­flik­ten kommt – z. B. wenn Fami­li­en-Stäm­me im Lau­fe der Jah­re unter­schied­li­che Posi­tio­nen einnehmen. …

Ist im Gesell­schafts­ver­trag ein Son­der­recht zur Lei­tung der Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung ein­geräumt, müs­sen Sie ein Urteil des BGH beach­ten: „Will ein Gesell­schaf­ter den Ver­samm­lungs­lei­ter abwäh­len, hat der per Gesell­schafts­ver­trag zur Ver­samm­lungs­lei­tung beauf­trag­te Gesell­schaf­ter grund­sätz­lich Stimm­recht“. Auch, wenn es bei der Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung um Tages­ord­nungs­punk­te geht, die ihn betref­fen – also z. B. sei­ne Abbe­ru­fung als Geschäfts­füh­rer (vgl. BGH, Urteil vom 21.6.2010, II ZR 230/08). Also auch dann, wenn der Gesell­schaf­ter in eige­ner Sache abstimmt, hat er Stimm­recht, wenn es um die Beset­zung der Versammlungs­leitung geht. Fak­tisch heißt das: Ist der Mehr­heits­ge­sell­schaf­ter (Anteil > 50 %) per Gesell­schafts­ver­trag zum Ver­samm­lungs­lei­ter bestellt, ist er nicht abwähl­bar. Er hat damit Mög­lich­kei­ten, kraft Amtes als Ver­samm­lungs­lei­ter zum Mani­pu­lie­ren, etwa bei der Zutei­lung des Rede­rechts, bei Beschluss­an­trä­gen und er kann Ein­fluss auf die Protokoll­führung nehmen.

Solan­ge die Gesell­schaf­ter an einem Strang zie­hen, ist ein Son­der­recht auf Ver­samm­lungs­lei­tung kein Pro­blem. Besteht aber der Ein­druck, dass der Mehr­heits-Gesell­schaft kraft Amt mani­pu­liert, soll­ten Sie sich pro­fes­sio­nel­len Rat mit in die Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung mit­neh­men, z. B. Ihren Anwalt des Ver­trau­ens. Las­sen die ande­ren Gesell­schaf­ter das nicht zu (z. B. durch einen ableh­nen­den Gesell­schaf­ter­be­schluss), las­sen Sie sich durch den Anwalt ver­tre­ten – die­ses Ver­tre­tungs­recht kön­nen die Gesell­schaf­ter nicht ver­hin­dern. Wird z. B. der neue Gesell­schafts­ver­trag für ein Gemein­schafts­un­ter­neh­men ver­ein­bart, soll­ten Sie skep­tisch wer­den, wenn Ihr Koope­ra­ti­ons­part­ner das Son­der­recht zur Ver­samm­lungs­lei­tung im Gesell­schafts­ver­trag für sich bean­sprucht. Bes­ser: Ver­ein­ba­ren Sie wech­seln­de Versammlungs­leitung der Gesell­schaf­ter  –  z. B. abwech­selnd. Dann hat auch der Min­der­heits-Gesell­schaf­ter Anspruch auf Ver­samm­lungs­lei­tung und kann z. B. durch eine Ver­schie­bung der TOPs (etwa wegen Zeit­über­schrei­tung der Dis­kus­si­on) zu sei­nen Guns­ten „mani­pu­lie­ren“.

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