Für die Einrichtung eines zusätzlichen Ausbildungsplatzes (sog. Ausbildungsbonus) erhalten Unternehmen einen Barzuschuss von der Bundesagentur für Arbeit (BA). Der beträgt zwischen 4.000 und 6.000 EUR. Bei der Einstellung eines behinderten Menschen gibt es zusätzlich 30 %. Das haben auch einige Gesellschafter-Geschäftsführer genutzt. Das war für diese Kollegen ein große Hilfe, z. B. das behinderte Kind gezielt und in gewohnter Umgebung beruflich zu fördern.
Einige Arbeitsagenturen haben sich geweigert, diesen Zuschuss zu zahlen. Begründung: Der Ausbildungsbonus steht der GmbH nicht zu, wenn damit das eigene Kind des Unternehmers gefördert wird. Ein betroffener Geschäftsführer-Kollege wollte das so nicht hinnehmen und klagte gegen den ablehnenden Bescheid der BA. Jetzt hat das Bundessozialgericht abschließend entscheiden: „Ein Ausbildungsbonus gibt es nicht für eine GmbH, wenn es sich bei einem Elternteil des Auszubildenden um den Alleingeschäftsführer und Mehrheitsgesellschafter mit beherrschendem Einfluss auf die GmbH handelt“ (BSG, Urteil vom 11.3.2014, B 11 AL 17/12 R).