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Volkelt-Briefe

Fahrtenbuch-Verpflichtung gilt auch für den Fremd-Geschäftsführer

In meh­re­ren Urtei­len hat der BFH fest­ge­stellt, dass …

eine aus­schließ­li­che geschäft­li­che und damit lohn­steu­er­freie Nut­zung des Fir­men­wa­gen nur dann von den Finanz­be­hör­den aner­kannt wer­den muss, wenn das per Fahr­ten­buch nach­ge­wie­sen wird (vgl. Nr. 31/2013). Dazu hat der BFH ein­ein­deu­tig klar­ge­stellt, dass die­se Vor­ga­ben auch für den Fremd-Geschäfts­­­füh­rer ohne Betei­li­gung an der GmbH ange­wandt wer­den (BFH, Urteil vom 21.3.2013, VI R 42/12).

Für die Pra­xis: Nutzt der Geschäfts­füh­rer meh­re­re Fahr­zeu­ge, kann Finanz­amt nach Augen­schein und Abwä­gung der Ver­hält­nis­se zu ent­schei­den, wel­ches Fahr­zeug für die Pri­vat­nut­zung und damit zur Ver­steue­rung her­an­ge­zo­gen wird. In der Regel ist das das „Cabrio“ oder der hoch­prei­si­ge Daim­ler – oder Sie wei­sen dem Finanz­amt den „Klein­wa­gen“ nach. Ohne Fahr­ten­buch wird auch das schwie­rig. Vor­sicht: Nutzt der Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer trotz Pri­vat­nut­zungs­ver­bot den Fir­men­wa­gen den­noch „pri­vat“, ist das Finanz­amt berech­tigt, die­sen Vor­teil als ver­deck­te Gewinn­aus­schüt­tung zu besteu­ern (BFH, Urteil vom 21.3.2013, VI R 46/11).

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