In mehreren Urteilen hat der BFH festgestellt, dass …
eine ausschließliche geschäftliche und damit lohnsteuerfreie Nutzung des Firmenwagen nur dann von den Finanzbehörden anerkannt werden muss, wenn das per Fahrtenbuch nachgewiesen wird (vgl. Nr. 31/2013). Dazu hat der BFH eineindeutig klargestellt, dass diese Vorgaben auch für den Fremd-Geschäftsführer ohne Beteiligung an der GmbH angewandt werden (BFH, Urteil vom 21.3.2013, VI R 42/12).
Für die Praxis: Nutzt der Geschäftsführer mehrere Fahrzeuge, kann Finanzamt nach Augenschein und Abwägung der Verhältnisse zu entscheiden, welches Fahrzeug für die Privatnutzung und damit zur Versteuerung herangezogen wird. In der Regel ist das das „Cabrio“ oder der hochpreisige Daimler – oder Sie weisen dem Finanzamt den „Kleinwagen“ nach. Ohne Fahrtenbuch wird auch das schwierig. Vorsicht: Nutzt der Gesellschafter-Geschäftsführer trotz Privatnutzungsverbot den Firmenwagen dennoch „privat“, ist das Finanzamt berechtigt, diesen Vorteil als verdeckte Gewinnausschüttung zu besteuern (BFH, Urteil vom 21.3.2013, VI R 46/11).