Unterdessen hat das Bundesfinanzministerium (BMF) den ersten Entwurf für die neue Erbschaftsteuer für Unternehmen vorgelegt. Nach dem Gesetzesfahrplan soll die Vorlage ab heute im Bundestag beraten und anschließend verabschiedet werden. Änderungsvorschläge des Steuerberaterverbandes, der Wirtschaftsprüfer und einiger Wirtschaftsverbände wurden bislang nicht und nur unzureichend berücksichtigt und haben keine grundsätzlichen Änderungen gebracht. …
Fazit: Firmen ab einem Wert von 26 Mio. EUR müssen sich dann voraussichtlich ab 1.1.2016 darauf einstellen, dass es eine Steuerermäßigung oder eine Steuerbefreiung nur nach einer umfassenden sog. Bedürfnisprüfung geben wird. Vorsicht: Nach den üblichen Bewertungsverfahren werden Unternehmen in der Niedrigzinsphase (hier: Kapitalisierungsfaktor) schnell zu hoch bewertet. Dann besteht allerdings die Möglichkeit, dem Finanzamt alternativ ein anderes Ertragswertgutachten vorlegen, das auf eigene Rechnung erstellt werden muss. Für Familien-Unternehmen ist darin zu prüfen, ob die Übertragungshemmnisse als Wert mindernd angesetzt werden können/müssen (vgl. dazu Nr. 29/2015).
Wichtig: Der vorliegende Gesetzentwurf enthält keine Regelung zur Rückwirkung. Im Klartext: Alle bis zu einer Neuregelung vererbten oder verschenkten Unternehmen können noch nach dem derzeit geltenden Recht übertragen werden.