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Volkelt-Briefe

Erbschaftssteuer: Bei leerer Kasse müssen Sie nicht zahlen

Unter­neh­mens­nach­fol­ger, die einen Kre­dit auf­neh­men müs­sen oder Ver­mö­gen ver­äu­ßern müs­sen, um die fest­ge­setz­te Erb­schaft­steu­er zu zah­len, haben ab sofort ein Recht auf … Aus­set­zung der Voll­zie­hung des Erb­schafts­steu­er­be­scheids. Das hat der Bun­des­fi­nanz­hof (BFH) jetzt ent­schie­den. Das betrifft alle Fäl­le von Fir­men­über­tra­gun­gen, die nach den seit 2009 gel­ten­den neu­en Bestim­mun­gen zur Erb­schaft­steu­er ver­an­lagt wur­den und wer­den. Begrün­dung: Die Steu­er darf erst dann fest­ge­setzt und voll­streckt wer­den, wenn das dazu anhän­gi­ge Nor­men­kon­troll­ver­fah­ren vom Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt ent­schie­den ist (BFH, Beschluss vom 21.11.2013, II B 46/13).

Damit stärkt der BFH die Stel­lung der Erben, die nicht in der Lage sind, die Erb­schaft­steu­er aus eige­nen Mit­teln zu zah­len. Nicht geklärt ist, wie Sie dem Finanz­amt gegen­über Ihre Zahlungs­unfähigkeit bewei­sen. Schwie­rig dürf­te das sein, wenn Sie zuletzt abgel­tungs­steu­er­pflich­ti­ge Ein­nah­men dekla­riert haben. Dann soll­ten Sie zur Aus­set­zung der Voll­zie­hung den Steu­er­be­ra­ter einschalten.

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