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Volkelt-Briefe

Einverständnis für Telefon-Werbung muss konkret sein

Laut BGH liegt ein Ein­ver­ständ­nis zur Tele­fon-Wer­bung durch den Ver­brau­cher nur vor, wenn es sich …

auf bestimm­te Pro­duk­te und Dienst­leis­tun­gen bezieht. Eine all­ge­mei­ne Zustim­mung für Wer­be­an­ru­fe im Rah­men eines Inter­net-Gewinn­spiels berech­tigt nicht zu Wer­be-Anru­fen beim Kun­den (BGH, Urteil vom 25.10.2012, I ZR 169/10).

Für die Pra­xis: Vor­sicht ist in Fäl­len gebo­ten, wenn Ihr Call-Cen­ter Tele­fon-Adres­sen bear­bei­tet, die von einem Drit­ten erwor­ben wur­den, der sei­ner­seits dar­auf ver­weist, dass für die Tele­fon-Adres­sen eine Ein­wil­li­gungs­er­klä­rung für Tele­fon-Wer­bung vor­liegt. Hier soll­ten Sie nach­ha­ken und sich den kon­kre­ten Ver­trags­text vor­le­gen las­sen, dem die Ver­brau­chen zuge­stimmt haben. Bezieht der sich nicht „kon­kret“: Fin­ger weg.

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