Seit 1.1.2008 gilt die Zinsschranke (§ 8 KStG). Mit der Regelung sollte die Praxis von international tätigen Konzerngesellschaften ausbremsen werden, wonach mit großzügigen Gesellschafter-Darlehen z. B. an ihre deutschen Tochter-GmbHs Gewinne in Form von (steuerfreien) Zinsen aus Deutschland abgezogen werden konnten. Diese Regelung war aber seit der Einführung mit der Unternehmensteuerreform 2008 höchst umstritten. Jetzt kommt Bewegung …
in die Sache: Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem Verfahren um die Zinsschranke dem Antrag einer Immobilien-Gesellschaft auf vorläufigen Rechtsschutzes stattgegeben (BFH, Beschluss vom 13.3.2012, I B 111/11). Hier ging es um die Frage, ob die für Körperschaften geltende Rückausnahme von der sog. Stand-alone-Klausel verfassungsgemäß ausgestaltet ist. Der Bundesfinanzhof bezweifelt das.
Für die Praxis: Im Verfahren geht es nicht um die grundsätzliche Verfassungswidrigkeit der gesamten Zinsschranken-Klausel. Vielmehr muss das Verfassungsgericht prüfen, ob die Reichweite der Zinsschranke nicht zu weit greift, weil davon auch üblich inländische Finanzierungen durch herkömmliche bürgschaftsgesicherte Darlehen erfasst werden. Begründung: Bei solchen Finanzierungen fließt kein Geld ins Ausland ab. Es spricht Einiges dafür, dass der Gesetzgeber nachbessern muss. Die Chancen für eine Entlastung inländischer Finanzierungen stehen u. E. gut. Achten Sie darauf, dass solche Steuerveranlagungen offen bleiben, ggf. sollte der Steuerberater Einspruch einlegen und auf das Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht verweisen.