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Volkelt-Briefe

Keine Zinsen bei Fehlüberweisung

In der Pres­se wur­de bereits über die 200 Mio. EUR Fehl­bu­chung einer Bank auf das Kon­to eines gewöhn­li­chen Bür­gers berich­tet. Wich­tig für Geschäfts­kun­den ist …

aber der fol­gen­de Aspekt des Urteils: Danach ist die Bank nicht berech­tigt, Zin­sen ein­zu­for­dern, die sich in der Fol­ge der Fehl­über­wei­sung für die Bank erge­ben haben (LG Itze­hoe, Urteil vom 3.5.2012, 7 O 266/11).

Für die Pra­xis: Im Urteil hat­te die Bank 200 Mio. EUR auf ein fal­sches Kon­to über­wie­sen. Der Kon­to­in­ha­ber über­wies einen Teil des Gel­des umge­hend auf ein ande­res Kon­to, so dass die Bank den Betrag nicht sofort in vol­ler Höhe zurück­ho­len konn­te. Den dar­aus ent­ste­hen­den Zins­auf­wand von 12.000 berech­ne­te Sie dem Emp­fän­ger. So ein­fach geht das aber nicht: Der muss zwar den Betrag voll­stän­dig zurück­zah­len, nicht aber Zinsen.

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