Bewirbt sich ein Arbeitnehmer mit einer Sprechstörung und Sie lehnen diesen „wegen fehlender Kommunikationsstärke“ ab, …
kann das unangenehmen Folgen für Ihre Firma haben: Laut Landesarbeitsgericht Köln erfüllt diese Formulierung die Voraussetzung für ein Verstoß gegen das AGG. Mit der Folge, dass dem abgelehnten Arbeitnehmer zumindest eine Abfindung zusteht (LAG Köln, Urteil vom 26.1.2012, 9 Ta 273/11).
Für die Praxis: Generell ist bei der Begründung einer Ablehnung bei Bewerbung eines Arbeitnehmers Zurückhaltung geboten. Besser ist es, wenn Sie damit begründen, dass die GmbH einen Arbeitnehmer mit einer passenderen Qualifikation eingestellt hat.