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Volkelt-Briefe

Vorsicht bei Ablehnung eines Bewerbers

Bewirbt sich ein Arbeit­neh­mer mit einer Sprech­stö­rung und Sie leh­nen die­sen „wegen feh­len­der Kom­mu­ni­ka­ti­ons­stär­ke“ ab, …

kann das unan­ge­neh­men Fol­gen für Ihre Fir­ma haben: Laut Lan­des­ar­beits­ge­richt Köln erfüllt die­se For­mu­lie­rung die Vor­aus­set­zung für ein Ver­stoß gegen das AGG. Mit der Fol­ge, dass dem abge­lehn­ten Arbeit­neh­mer zumin­dest eine Abfin­dung zusteht (LAG Köln, Urteil vom 26.1.2012, 9 Ta 273/11).

Für die Pra­xis: Gene­rell ist bei der Begrün­dung einer Ableh­nung bei Bewer­bung eines Arbeit­neh­mers Zurück­hal­tung gebo­ten. Bes­ser ist es, wenn Sie damit begrün­den, dass die GmbH einen Arbeit­neh­mer mit einer pas­sen­de­ren Qua­li­fi­ka­ti­on ein­ge­stellt hat.

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