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Volkelt-Briefe

Neues Urteil: Kündigung eines Gewinnabführungsvertrages

Laut FG Bran­den­burg ist eine unbe­frie­di­gen­de Ertrags­la­ge der Organ­ge­sell­schaft kein wich­ti­ger Grund …

zur Kün­di­gung des bestehen­den Gewinn­ab­füh­rungs­ver­tra­ges. Hin­ter­grund: Nur wenn der GAV aus wich­ti­gem Grund gekün­digt wird, hat das kei­ne Aus­wir­kung auf die steu­er­li­che Behand­lung. Es kommt also nicht zur rück­wir­ken­den Besteue­rung von Teil­ge­win­nen der Organ­ge­sell­schaft bzw. einer Rück­gän­gig­ma­chung der Ver­rech­nung von Gewin­nen und Ver­lus­ten (FG Bran­den­burg, Urteil vom 19.10.2011, 12 K 12078/08, Quel­le: GmbH-Rund­schau 2012, S. 413).

Für die Pra­xis: Ein­zi­ge Aus­nah­me die­ser Rechts­la­ge ist die Bedro­hung der Lebens­fä­hig­keit des gesam­ten Kon­zerns. In die­sem Fall kann die wirt­schaft­li­che Kri­se der abhän­gi­gen Organ­ge­sell­schaft wich­ti­ger Grund zur sofor­ti­gen Auf­lö­sung des GAV sein – ohne dass die steu­er­li­che Wir­kung des GAV nach­träg­lich aberkannt wird.

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