Im Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) werden derzeit unter der Federführung von Ministerin von der Leyen Pläne erarbeitet, nach der in Zukunft alle Selbständigen Mitglied einer Pflichtversicherung werden müssen bzw. einen adäquaten Versicherungsschutz nachweisen müssen (Rentenreformpaket). Dazu unser ausdrücklicher Hinweis: Diese Regelung wird nicht gelten für .…
GmbH-Geschäftsführer. Diese sind unter bestimmten Voraussetzungen von der Pflichtmitgliedschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung ausgeschlossen (hier: beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer). An dieser Regelung wird sich auch in Zukunft nichts ändern (Quelle: § 27 Abs. 1 Nr. 5 SGB III). Änderungen sind aber möglich für GmbH-Geschäftsführer, die neben ihrer Tätigkeit als Geschäftsführer zusätzlich eine selbständige Tätigkeit ausüben, z. B. als Berater, Gutachter, Coach usw. Für solche Tätigkeiten soll in Zukunft gelten:
- Eine Altersvorsorgepflicht gilt für alle Selbstständigen mit Ausnahme von bereits anderweitig abgesicherten Personen wie Künstlern, Publizisten, Landwirten sowie in berufsständischen Versorgungswerken abgesicherten Selbstständigen (zum Beispiel Architekten, Ärzte, Rechtsanwälte etc.).
- Selbstständige im rentennahen Alter (über 50-Jährige) sowie nebenberuflich oder geringfügig bis 400 Euro pro Monat verdienende Selbstständige werden von der Vorsorgepflicht ausgenommen.
- Für heute bereits selbstständig Tätige zwischen 30 und 50 Jahren, die vorgesorgt haben bzw. vorsorgen, gibt es Ausnahme- bzw. Befreiungsregelungen.
- Die Pflicht zur Altersvorsorge gilt bis zur Grenze einer Basissicherung.
Für die Praxis: Mit diesem Gesetzentwurf ist der Weg vorgezeichnet, wie das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) neue Einnahmequellen für die Rentenversicherung auftun wird. Allerdings ist davon auszugehen, dass vor der Bundestagswahl 2013 mit Sicherheit keine Änderungen mehr beschlossen werden. Sollte es zu einem Regierungswechsel (SPD/Grüne) kommen, kann aber nicht ausgeschlossen werden, dass auch GmbH-Geschäftsführer grundsätzlich in den Kreis der versicherungspflichtigen Personen aufgenommen werden. Bis zu einer Änderung der bislang geltenden gesetzlichen Rahmenbedingungen bleibt es für Unternehmensgründer dennoch weiterhin interessant, als GmbH oder Unternehmergesellschaft zu gründen und so die teure und in der Regel unter Rendite-Gesichtspunkten für Hoch-Beitragszahler (Pflichtsatz von 19,6 % bis zur Bemessungsgrenze von 5.600/4.800) ungünstige gesetzliche Rentenversicherung zu meiden.