Will ein Arbeitnehmer Ansprüche wegen Verstoßes gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz monieren, muss er das …
innerhalb einer Frist von 2 Monaten anzeigen (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.3.2012, 8 AZR 160/11).
Für die Praxis: Bei der Ablehnung einer Bewerbung beginnt die 2‑Monatsfrist zu laufen, in dem der Bewerber von der Benachteiligung Kenntnis hat. ES kommt also nicht auf den Zeitpunkt der Ablehnung der Bewerbung an, sondern auf den Zeitpunkt der Kenntnis der Benachteiligung.