Nur wenn in der Vereinbarung zu den Arbeitszeitkonten eine Ermächtigung …
zur Verrechnung mit aktuellen Minusstunden enthalten ist, darf der Arbeitgeber die Minusstunden vom Arbeitszeitkonto abziehen. Ansonsten bleibt dem Arbeitnehmer die Möglichkeit, die Minusstunden mit seinen aktuellen Arbeitszeiten auszugleichen (BAG, Urteil vom 21.3.2012, 5 AZR 676/11).
Für die Praxis: Eine solche Verrechnungsmöglichkeit muss also ausdrücklich im Arbeitsvertrag, in der Betriebsvereinbarung oder im Tarifvertrag zu den Arbeitszeitkonten enthalten sein. In der Praxis sollten Sie bei einer avisierten Vereinbarung über Arbeitszeitkonten immer auch die Frage der Verrechnung von Minusstunden klären. Formulierung: „Der Arbeitgeber ist berechtigt, Minusstunden mit Arbeitszeitguthaben zu verrechnen“.