Für Arbeitnehmer gilt: Seit dem 1.1.2008 wird die Lebensarbeitszeit sukzessive auf das 67. Lebensjahr erhöht. Das BMF hat dazu klargestellt, dass für Geschäftsführer ab dem Geburtsjahrgang 1962 Pensionszusagen nur noch ab dem 67. Lebensjahr zugelassen sind (Randziffer 6a Abs. 8 ESt-Richtlinien). Folge: …
Es sind nur noch geringere Zuführungen zur Pensionsrückstellung möglich. Umgekehrt bedeutet das, dass der steuerpflichtige Gewinn damit geringer entlastet wird als bislang möglich. Die GmbH zahlt mehr Steuern als bisher.
Achtung: Das Finanzgericht München hat jetzt zu dieser Frage einen wichtigen Beschluss veröffentlicht. Danach gilt: „Für Altverträge mit einem vertraglich vereinbarten Ruhestandsgehalt von 65 Jahren besteht durch die Hebung der Altersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung von 65 auf 67 Jahre keine Anpassungspflicht“ (FG München, Beschluss vom 20.2.2012, 7 V 2818/11, Quelle: KÖSDI Kölner Steuerdialog 2012 S. 17841).
Für die Praxis: Derzeit praktizieren die Steuerbehörden wie folgt: Rückstellungen für Pensionszusagen für Geschäftsführer ab dem Jahrgang 1962 werden nur dann in voller Höhe vom steuerpflichtigen Gewinn heruntergerechnet, wenn per Anpassungsklausel eine Erhöhung des Pensionsalters vereinbart wurde. Nach dem Beschluss des FG München ist das aber nicht mehr zulässig. Hier kann die Finanzverwaltung ein höheres Bezugsalter (66, 67) nur dann verlangen, wenn der Anstellungsvertrag nach dem 31.12.2007 abgeschlossen wurde – also nach Inkrafttreten der gesetzlichen Neuregelung für Arbeitnehmer. Eventuell wird das BMF gegen diese neue Rechtslage vorgehen. Dann müsste der BFH in letzter Instanz entscheiden. Bis dahin brauchen Sie eine Schlechterstellung durch das FA nicht hinnehmen. Weisen Sie Ihren Steuerberater entsprechend an. Unseres Erachtens wird auch der BFH nicht umhin kommen, diese Rechtslage zu bestätigen. Schließlich haben Geschäftsführer bis 2008 einen zivilrechtlich wirksamen Vertrag mit der GmbH über die Pensionsvereinbarung abgeschlossen, den die Finanzbehörden nicht einfach in ihrem Sinne uminterpretieren können. Das gilt für alle Pensionsvereinbarungen, die vor dem 1.1.2008 abgeschlossen wurden.