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Volkelt-Briefe

Inhaber des Internetanschlusses haftet nicht immer für Urheberrechtsverletzungen

Kann der Inha­ber eines Inter­net-Anschlus­ses glaub­haft dar­le­gen, dass nicht nur er son­dern auch ande­re Per­so­nen Zugang zu die­sem Anschluss haben (Ehe­part­ner, Kin­der), haf­tet nicht …

auto­ma­tisch er selbst für die Ver­let­zung von Urhe­ber­rech­ten (z. B. wegen Wei­ter­ver­kauf von Com­pu­ter­spie­len). Eine Haf­tung kommt höchs­tens dann in Fra­ge, wenn der Inha­ber des Anschlus­ses Kennt­nis davon hat, dass von sei­nem Anschluss aus Urhe­ber­rechts­ver­stö­ße began­gen wer­den (OLG Köln, Beschluss vom 16.5.2012, 6 U 239/11).

Für die Pra­xis: Das Land­ge­richt hat­te in ers­ter Instanz den Inha­ber des Inter­net-Anschlus­ses in die Haf­tung genom­men. Das Ober­lan­des­ge­richt lehn­te eine Haf­tung aber ab. Lässt es aber zu, dass der Bun­des­ge­richts­hof die­se Fra­ge in letz­ter Instanz klä­ren wird. Im Urteils­fall ging es um den Ver­kauf eines Com­pu­ter­spiels, für das der Anbie­ter kei­ne Urhe­ber­recht inne­hat­te. Anders dürf­te der Fall lie­gen, wenn kos­ten­pflich­ti­ge Down­loads erwor­ben wer­den. Hier bleibt es bei einer (Mit-) Haf­tung des Inha­bers des Internet-Anschlusses.

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