Kann der Inhaber eines Internet-Anschlusses glaubhaft darlegen, dass nicht nur er sondern auch andere Personen Zugang zu diesem Anschluss haben (Ehepartner, Kinder), haftet nicht …
automatisch er selbst für die Verletzung von Urheberrechten (z. B. wegen Weiterverkauf von Computerspielen). Eine Haftung kommt höchstens dann in Frage, wenn der Inhaber des Anschlusses Kenntnis davon hat, dass von seinem Anschluss aus Urheberrechtsverstöße begangen werden (OLG Köln, Beschluss vom 16.5.2012, 6 U 239/11).
Für die Praxis: Das Landgericht hatte in erster Instanz den Inhaber des Internet-Anschlusses in die Haftung genommen. Das Oberlandesgericht lehnte eine Haftung aber ab. Lässt es aber zu, dass der Bundesgerichtshof diese Frage in letzter Instanz klären wird. Im Urteilsfall ging es um den Verkauf eines Computerspiels, für das der Anbieter keine Urheberrecht innehatte. Anders dürfte der Fall liegen, wenn kostenpflichtige Downloads erworben werden. Hier bleibt es bei einer (Mit-) Haftung des Inhabers des Internet-Anschlusses.