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Volkelt-Briefe

AG-Vorstand darf sich selbst zum Geschäftsführer einer Tochtergesellschaft bestellen

Laut OLG Mün­chen ist es zuläs­sig und wider­spricht auch nicht der Vor­ga­be aus § 112 Akti­en­ge­setz, wenn sich ein Vor­stand einer Akti­en­ge­sell­schaft in Ver­tre­tung für die AG als allei­ni­ge Gesell­schaf­te­rin der Toch­ter-GmbH zu deren Geschäfts­füh­rer bestellt. Dazu benö­tigt er keine …

aus­drück­li­che Zustim­mung der Aktio­närs­ver­samm­lung und auch nicht einen Beschluss des Auf­sichts­ra­tes (OLG Mün­chen, Beschluss vom 8.5.2012, Wx 69/12).

Für die Pra­xis: Laut § 112 AktG ver­tritt der Auf­sichts­rat die AG gegen­über dem Vor­stand. Das betrifft aber nicht die Bestel­lung eines Vor­stan­des zum Geschäfts­füh­rer einer Toch­ter­ge­sell­schaft. Der Vor­stand ist ver­tre­tungs­be­rech­tig­tes Organ des Gesell­schaf­ters „AG“.

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