Wer regelmäßig über E‑Bay Gegenstände verkauft und daraus Einnahmen bezieht ist unternehmerisch tätig und muss …
Umsatzsteuer zahlen. Im Verfahren vor dem BFH hatte ein Ehepaar jährlich Einnahmen aus jährlich rund 300 Verkäufen in Höhe von 28.000 € als umsatzsteuerpflichtig beurteilt (BFH, Urteil vom 26.4.2012, V R 2/11).
Für die Praxis: Wichtiges Kriterium für die umsatzsteuerpflichtige Einschätzung ist neben der Höhe der Umsätze (hier: 28.000 €) auch die Regelmäßigkeit. So hatte das Ehepaar über Jahre hinweg hohe und zugleich zunehmende Umsätze. Auch das spricht für eine „gewerbliche“ Ausprägung. Diese steuerliche Einschätzung ist selbst dann möglich, wenn völlig unterschiedliche „Produkte“ (z. B. Puppen, Briefmarken, Kleider usw.) verkauft werden. Wer regelmäßig verkauft, sollte also darauf achten, dass es auch (längere) Verkaufspausen gibt und dass es sich nachweislich um Gegenstände aus dem Privatvermögen handelt. Vorsicht also z. B. bei Kindergebraucht-Kleider-Börsen (Zeitschriften, Briefmarken, sonstige Sammelobjekte) und ähnlichen privaten Geschäftsmodellen.