Ist die Tätigkeit vom Finanzamt als „gemeinnützig“ anerkannt, ist die GmbH steuerbegünstigt (§ 51 ff. AO). Beispiele: Sozialeinrichtungen, private Hochschulen, Kliniken usw. Wichtig ist dabei, dass die ganze Tätigkeit der GmbH auf den gemeinnützigen Zweck ausgerichtet ist. Es muss sichergestellt sein, dass kein Vermögen und keine Gewinne an die Gesellschafter der GmbH ausgeschüttet werden.
Zuständig für die Einhaltung dieser Grundsätze ist in der Regel der kaufmännisch verantwortliche Geschäftsführer. Kommt es aber dennoch zu verdeckten Gewinnausschüttungen, müssen Sie aufpassen. Das ist z. B. dann der Fall, …
wenn einer der Gesellschafter (z. B. die Kommune) von der gemeinnützigen GmbH dauerhaft eine zu hohe Pacht oder Miete verlangt oder wenn die Gesellschafter Leistungen von der GmbH zu deutlich geringeren als zu Marktpreisen beziehen (z. B. Dienstleistungen von Mitarbeitern). Stellt das Finanzamt aufgrund der Rechtslage fest, dass eine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegt, kann das dazu führen, dass die Gemeinnützigkeit verloren geht – und damit die Steuerbegünstigung futsch ist.
Die Rechtslage: Dazu gibt es inzwischen einige Urteile von Finanzgerichten. So hat z. B. der Bundesfinanzhof (BFH) für einen solchen Fall ganz klar entschieden:
- Ist die GmbH innerhalb eines Besteuerungszeitraums auch nicht gemeinnützig tätig, führt das dazu, dass die Gemeinnützigkeit für diesen einen Besteuerungszeitraum verloren geht.
- Schüttet die GmbH aber Teile des Gewinnes regelmäßig verdeckt an ihre Gesellschafter aus, liegt ein schwerwiegender Verstoß vor, der die generelle Aberkennung der Gemeinnützigkeit zur Folge hat. Damit würde die GmbH insgesamt bis zur steuerlichen Verjährungsgrenze nachträglich voll steuerpflichtig.
Achtung: Im Fall vor dem BFH ging es um eine private Hochschule. Das Finanzamt monierte die unverhältnismäßig hohen Gehälter, die die beiden Gesellschafter-Geschäftsführer sich von ihrer GmbH auszahlen ließ und eine Abfindungszahlung im Zusammenhang mit einer Anteilsübertragung. Dazu unterstellte das FA eine jahrelange, systematische verdeckte Gewinnausschüttung (BFH, Beschluss vom 12.10.2010, I R 59/09).
Für die Praxis: Begründen Sie neben Ihrer GmbH eine gemeinnützige GmbH (z. B. als Beschäftigungsgesellschaft für Jugendliche) sollten Sie unbedingt darauf achten, dass die Vertragsgestaltungen zwischen der gGmbH und Ihrer GmbH bzw. zwischen Ihnen als Privatperson und Gesellschafter der gGmbH wie mit Dritten üblich abgeschlossen werden. Dokumentieren Sie die Vertragsbedingungen immer schriftlich, klar und eindeutig und von vorneherein – also so, wie es notwendig ist, damit die Finanzbehörden die Leistungsbeziehungen zwischen den Gesellschaftern und der gGMbH nicht als verdeckte Gewinnausschüttung unterstellen können.