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Volkelt-Briefe

Ex-Geschäftsführer als Berater: Nie ohne Zustimmung der Gesellschafter

Um sich die Bran­chen­kennt­nis­se des ehe­ma­li­gen (Gesell­schaf­ter-) Geschäfts­füh­rers  der GmbH auf Dau­er und exklu­siv zu sichern, kön­nen Sie als Geschäfts­füh­rer für die GmbH einen ent­spre­chen­den Bera­ter­ver­trag abschie­ßen. Ach­tung: …

Für Sie ist das nicht ohne Risi­ko. Gibt der z. B. Infor­ma­tio­nen aus der GmbH unbe­fugt an Drit­te wei­ter (Ver­let­zung der Ver­schwie­gen­heits­ver­pflich­tung), kön­nen die Gesell­schaf­ter Sie als den Ver­trag abschlie­ßen­den Geschäfts­füh­rer für den ent­stan­de­nen Scha­den in die Haf­tung nehmen.

Zum Abschluss eines Bera­ter­ver­tra­ges mit dem ehe­ma­li­gen Geschäfts­füh­rer brau­chen Sie einen Beschluss der Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung. Das ergibt sich aus der ana­lo­gen Anwen­dung des Akti­en­ge­set­zes auf GmbHs (§ 113, 114 AktG) und das wird auch so von den meis­ten Rechts­exper­ten gese­hen. Das gilt auch für einen Bera­ter­ver­trag mit einem Gesell­schaf­ter der GmbH, auch für den, der vor­mals Geschäfts­füh­rer der GmbH war.

Für die Pra­xis: Wol­len Sie, dass ein ehe­ma­li­ger Gesellschafter/Geschäftsführer der GmbH für die GmbH bera­tend tätig wird, soll­ten Sie das auf jeden Fall vor­her mit den Gesell­schaf­tern abstim­men. Haben die­se oder ein ein­zel­ner Gesell­schaf­ter Beden­ken dage­gen, soll­ten Sie einen Bera­tungs­ver­trag nur auf der Grund­la­ge eines ent­spre­chen­den Gesell­schaf­ter-Beschlus­ses abschlie­ßen. Andern­falls ris­kie­ren Sie, dass die Gesell­schaf­ter Sie für even­tu­el­le Scha­dens­fal­le aus dem Bera­tungs­auf­trag in die Haf­tung nehmen.

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