Um sich die Branchenkenntnisse des ehemaligen (Gesellschafter-) Geschäftsführers der GmbH auf Dauer und exklusiv zu sichern, können Sie als Geschäftsführer für die GmbH einen entsprechenden Beratervertrag abschießen. Achtung: …
Für Sie ist das nicht ohne Risiko. Gibt der z. B. Informationen aus der GmbH unbefugt an Dritte weiter (Verletzung der Verschwiegenheitsverpflichtung), können die Gesellschafter Sie als den Vertrag abschließenden Geschäftsführer für den entstandenen Schaden in die Haftung nehmen.
Zum Abschluss eines Beratervertrages mit dem ehemaligen Geschäftsführer brauchen Sie einen Beschluss der Gesellschafterversammlung. Das ergibt sich aus der analogen Anwendung des Aktiengesetzes auf GmbHs (§ 113, 114 AktG) und das wird auch so von den meisten Rechtsexperten gesehen. Das gilt auch für einen Beratervertrag mit einem Gesellschafter der GmbH, auch für den, der vormals Geschäftsführer der GmbH war.
Für die Praxis: Wollen Sie, dass ein ehemaliger Gesellschafter/Geschäftsführer der GmbH für die GmbH beratend tätig wird, sollten Sie das auf jeden Fall vorher mit den Gesellschaftern abstimmen. Haben diese oder ein einzelner Gesellschafter Bedenken dagegen, sollten Sie einen Beratungsvertrag nur auf der Grundlage eines entsprechenden Gesellschafter-Beschlusses abschließen. Andernfalls riskieren Sie, dass die Gesellschafter Sie für eventuelle Schadensfalle aus dem Beratungsauftrag in die Haftung nehmen.