Gesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH sind auch ohne ausdrückliche Vereinbarung zur „Treuepflicht“ verpflichtet. Sie dürfen also nicht ohne weiteres …
im Geschäftsfeld der GmbH Geschäfte auf eigene Rechnung machen. Dieses sog. Wettbewerbsverbot wird in den meisten GmbHs zusätzlich im Gesellschaftsvertrag oder im Anstellungsvertrag des Geschäftsführers genauer geregelt.
Die Rechtslage: Das Oberlandesgericht Köln dazu im Falle eines Wettbewerbsverstoßes in einer GmbH & Co. KG entschieden. Strittig war hier u. a., welche Fristen in einem Verfahren wegen Wettbewerbsverstoßes beachtet werden müssen (Quelle: OLG Köln, Urteil vom 10.1.2008, 18 U 1/07). Dazu das Gericht: „Die Klage wegen Verstoßes gegen das Wettbewerbsverbot muss innerhalb von drei Monaten nach Kenntnis des Vorgangs erhoben werden. Ansonsten ist der Vorgang verjährt“ (§ 113 Abs. 3 HGB).
Für die Praxis: Auch ohne ausdrückliche vertragliche Vereinbarung dürfen Gesellschafter und Geschäftsführer nicht in Konkurrenz zu der Firma treten, an der sie beteiligt sind. Das gilt in der GmbH, aber auch für eine Beteiligung als Kommanditist in der GmbH & Co. KG. Ausnahme: Die sog. Publikums KG. Will ein Gesellschafter/ Geschäftsführer trotzdem im Geschäftsfeld der GmbH geschäftlich tätig werden, muss er die übrigen Gesellschafter darüber informieren. Widersprechen diese nicht innerhalb von drei Monaten ist der Anspruch auf Einhaltung des Wettbewerbsverbotes bzw. Schadensersatzansprüche daraus verjährt. Es gilt eine Frist von drei Monaten. Beachten Sie, dass Sie die Kenntnis des Gesellschafters über Ihre Geschäfte ggf. beweisen müssen. Sorgen Sie also dafür, dass die Information über Ihre geplante Geschäftstätigkeit vollständig und sachlich richtig protokolliert wird (Gesellschafterversammlung).