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Volkelt-Briefe

Neue Runde bei den Ausbildungskosten

Laut Finanz­ge­richt (FG) Köln kön­nen Aus­bil­dungs­kos­ten für eine beruf­li­che Wei­ter­bil­dung auch dann in vol­ler Höhe als Wer­bungs­kos­ten steu­er­lich gel­tend gemacht werden, …

wenn zuvor eine betriebs­in­ter­ne und kei­ne staat­lich aner­kann­te Erst­aus­bil­dung absol­viert wur­de (FG Köln, Urteil vom 12.12.2011, 7 K 3147/08).

Für die Pra­xis: Damit ist für die recht­li­che Aus­ein­an­der­set­zung um die steu­er­li­che Aner­ken­nung von Aus­bil­dungs­kos­ten die nächs­te Run­de ein­ge­läu­tet. Auch in die­sem Urteil (Aus­bil­dung vom Ste­ward zum Co-Pilo­ten) wur­den die Aus­bil­dungs­kos­ten in vol­ler Höhe steu­er­lich aner­kannt.  Gegen Steu­er­be­schei­de, in denen Sie Aus­bil­dungs­kos­ten nicht in vol­ler Höhe ange­ge­ben haben oder in denen Aus­bil­dungs­kos­ten für eine Erst­aus­bil­dung (Stu­di­um, aber even­tu­ell auch: Aus­lands­auf­ent­halt des Nach­fol­gers) nicht aner­kennt wur­den, soll­ten Sie unbe­dingt Ein­spruch ein­le­gen. Ver­wei­sen Sie dabei auf das anhän­gi­ge Ver­fah­ren vor dem FG Baden-Würt­tem­berg. Akten­zei­chen des Ver­fah­rens: 10 K 4245/11.

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