Laut OLG München ist es zulässig und widerspricht auch nicht der Vorgabe aus § 112 Aktiengesetz, wenn sich ein Vorstand einer Aktiengesellschaft in Vertretung für die AG als alleinige Gesellschafterin der Tochter-GmbH zu deren Geschäftsführer bestellt. Dazu benötigt er keine …
ausdrückliche Zustimmung der Aktionärsversammlung und auch nicht einen Beschluss des Aufsichtsrates (OLG München, Beschluss vom 8.5.2012, Wx 69/12).
Für die Praxis: Laut § 112 AktG vertritt der Aufsichtsrat die AG gegenüber dem Vorstand. Das betrifft aber nicht die Bestellung eines Vorstandes zum Geschäftsführer einer Tochtergesellschaft. Der Vorstand ist vertretungsberechtigtes Organ des Gesellschafters „AG“.