Laut Bundesfinanzhof (BFH) ist die Praxis der Finanzbehörden, die Dokumentation innerbetrieblicher Leistungsbeziehungen …
(hier: Verrechnungspreise) im grenzüberschreitenden Verkehr auf der Grundlage der Gewinnabgrenzungsaufzeichnungsverordnung (GAufzV) zu verlangen, nicht zu beanstanden – auch nicht nach europarechtlichen Vorschriften (BFH, Urteil vom 10.4.2013, I R 45/11).
Für die Praxis: Der BFH bestätigt in diesem Urteil auch, dass die Finanzbehörden bei Nichtvorlage oder verspäteter Vorlage der Dokumentation berechtigt sind, die Steuer zu schätzen und zusätzlich Strafsteuer von mindestens 5.000 € bis zu 1 Mio. € verhängen dürfen. Achtung: Die Finanzbehörden nehmen in letzter Zeit auch immer mehr mittelständische Unternehmen in Sachen Verrechnungspreise unter die Lupe. Wichtig: Diese Rechtslage gilt nicht nur für Mutter-/Tochtergesellschafts-Beziehungen, sondern – so laut BMF-Vorlage – auch für Betriebsstätten (vgl. dazu Nr. 35/2013). Auch in der Betriebsstättengewinnaufteilungsverordnung verlangen die Behörden mit der Vorlage einer sog. Hilfs- und Nebenrechnung über alle Leistungsbeziehungen zwischen der Hauptgesellschaft und der Betriebsstätte eine weitere zusätzliche Dokumentation.
Weiterführend:
Advance Pricing Agreement (Abstimmungsverfahren zwischen FA und Unternehmen „Verrechnungspreise”)
Würth AG: Finanzbehörden haben überzogen
Funktionsverlagerungverordnung: Abwandern ins Ausland wird teuer