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Volkelt-Briefe

ACHTUNG: BMF wird auch Betriebsstätten steuerlich getrennt erfassen

Nach den Finanz­bü­ro­kra­tie-Mons­tern Gewinn­ab­gren­zungs­auf­tei­lungs­ver­ord­nung und Funk­ti­ons­ver­la­ge­rungs­ver­ord­nung, müs­sen jetzt auch alle Unter­neh­men, die …

mit (in- und) aus­län­di­schen Betriebs­stät­ten agie­ren, mit neu­en büro­kra­ti­schen Hür­den und Auf­la­gen rech­nen. Das Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­um (BMF) hat den Ent­wurf einer „Betriebs­stät­ten­ge­winn­auf­tei­lungs­ver­ord­nung“ (BsGaV) vor­ge­legt. Inhalt der neu­en 30-sei­ti­gen BMF-Vor­schrif­ten: Die Unter­neh­men wer­den gezwun­gen, für jede Betriebs­stät­te eine sog. Hilfs- und Neben­rech­nung anzu­le­gen, mit der per­so­nel­ler Auf­wand, Resour­cen und Leis­tungs­er­brin­gung der Betriebs­stät­te geson­dert erfasst wer­den. Das bedeu­tet enor­men zusätz­li­chen Auf­wand für das Rech­nungs­we­sen und zusätz­li­che Kos­ten für die damit zusam­men­hän­gen­de Bera­tung durch den Steu­er­be­ra­ter (Quel­le: Ent­wurf einer Ver­ord­nung zur Anwen­dung des Fremd­ver­gleichs­grund­sat­zes auf Betriebs­stät­ten nach § 1 Absatz 5 des Außen­steu­er­ge­set­zes vom 5.8.2013).

Ziel der BsGaV ist es, dass die Finanz­be­hör­den genaue Infor­ma­tio­nen dar­über bekommen,

  1. wel­chen Bei­trag die Betriebs­stät­te zum Gesamt­ergeb­nis des Unter­neh­mens leistet,
  2. wie die Leis­tun­gen zwi­schen dem Haupt­ge­schäft und den Betriebs­stät­ten ver­rech­net wer­den (in Anleh­nung an die Vor­schrif­ten für inner­be­trieb­li­che Verrechnungspreise)
  3. und wie der Gewinn (fik­tiv) auf die ein­zel­nen Betriebs­stät­ten auf­ge­teilt wird.

Die­se Infor­ma­tio­nen wer­den anschlie­ßend in das Besteue­rungs­ver­fah­ren ein­be­zo­gen, z. B. beim grenz­über­schrei­ten­den Ver­kehr zwi­schen Haupt­ge­sell­schaft und den Betriebs­stät­ten. Wel­che steu­er­li­chen Fol­gen im Ein­zel­nen damit ein­tre­ten wer­den, ist zur­zeit aller­dings noch nicht exakt abzusehen.

Für die Pra­xis: Hier droht Unge­mach. Es steht zu befürch­ten, dass – abge­se­hen vom büro­kra­ti­schen Auf­wand für die Unter­neh­men – die Finanz­be­hör­den zusätz­li­che Trans­pa­renz in betrieb­li­che Abläu­fe neh­men und die­se getrennt der Besteue­rung unter­zie­hen. Ver­gleich­bar der gän­gi­gen Pra­xis zur Ermitt­lung von inner­be­trieb­li­chen Ver­rech­nungs­prei­sen, wird hier eine neue (fik­ti­ve) Bemes­sungs­grund­la­ge zur Ver­an­la­gung mit zusätz­li­chen Steu­ern per Erlass fest­ge­schrie­ben. Fazit: Als Geschäfts­füh­rer eines Unter­neh­mens mit meh­re­ren (aus­län­di­schen) Betriebs­stät­ten soll­ten Sie zunächst die Fol­gen die­ser neu­en Vor­schrift mit dem Steu­er­be­ra­ter her­aus­ar­bei­ten und danach ent­schei­den, wie Sie dar­auf reagie­ren (genaue Anwen­dung der Vor­schrif­ten, Umor­ga­ni­sa­ti­on bzw. Abschaf­fen von Betriebs­stät­ten, recht­li­che Prü­fung der neu­en Vor­schrif­ten im finanz­ge­richt­li­chen Ver­fah­ren). Zwar han­delt es sich zunächst um den Ent­wurf einer Ver­ord­nung, die zur­zeit den Ver­bän­den zur Stel­lung­nah­me vor­ge­legt ist. Die Anwen­dung die­ser Vor­schrif­ten soll aber bereits für das gesam­te Geschäfts­jahr 2013 ff. erfolgen.

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