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Volkelt-Briefe

Digitales: Wie und wann Sie neue Projekte sinnvoll ausgliedern

In vor-digi­ta­len Zei­ten war die Unter­neh­mens­or­ga­ni­sa­ti­on (Rechts­form) eine recht kon­stan­te Grö­ße. Neue Geschäfts­fel­der wur­den in die bestehen­de Orga­ni­sa­ti­on ein­ge­glie­dert – sei es, um Ver­wal­tungs­kos­ten zu spa­ren oder um die Inves­ti­ti­ons­kos­ten nur ver­deckt aus­zu­wei­sen und mit posi­ti­ven Zah­len zu ver­rech­nen. Hier hat sich Eini­ges geän­dert. Etwa um neue Finan­zie­run­gen zu ermög­li­chen (Inves­to­ren, Aus­ga­be von Anlei­hen usw.) oder um neue Gesell­schaf­ter zu inte­grie­ren, ohne dass die­se Ein­fluss auf das Stamm­ge­schäft neh­men können.

Dabei ist eine Aus­glie­de­rung neu­er Akti­vi­tä­ten in selb­stän­di­ge (Toch­ter-) Gesell­schaf­ten immer dann sinn­voll, wenn …1.) das mit dem neu­en Geschäfts­mo­dell ver­bun­de­ne wirt­schaft­li­che Risi­ko „hoch” ist, wenn

2.) neue Gesell­schaf­ter betei­ligt wer­den sol­len und wenn Mit­ar­bei­ter an dem neu­en Pro­jekt betei­ligt wer­den sol­len (müs­sen) – etwa um hoch­qua­li­fi­zier­te IT-Fach­kräf­te zu gewin­nen und mit­tel­fris­tig zu binden.

In Deutsch­land ist dafür die Mini-GmbH, also die haf­tungs­be­schränk­te Unter­neh­mer­ge­sell­schaft (UG) gut geeig­net – die Haf­tung beschränkt sich auf die Ein­la­ge, die Min­dest­ein­la­ge pro Gesell­schaf­ter beträgt 1 EUR, die Orga­ni­sa­ti­on ist über­sicht­lich wie in der GmbH und neue Antei­le kön­nen unkom­pli­ziert aus­ge­ge­ben wer­den. In Fra­ge kommt auch die klei­ne Akti­en­ge­sell­schaft – etwa wenn abseh­bar ist, dass mit vie­len und wech­seln­den Anteils­eig­nern geplant wird. Für ein Euro­pa-Enga­ge­ment geeig­net ist die SE (Euro­päi­sche Akti­en­ge­sell­schaft). Die Geschäfts­füh­rung ent­schei­det hier schluss­end­lich über die Aus­rich­tung und die Zie­le des jewei­li­gen „Geschäfts­mo­dells”.

Wei­ter­füh­rend:  Die Unter­neh­mer­ge­sell­schaft, Vol­kelt, Sprin­ger Sci­ence Media

Noch immer gibt es Kol­le­gen, die (aus ver­meint­lich steu­er­li­chen) Grün­den auf eine eng­li­sche Limi­t­ed mit Sitz in Lon­don set­zen. Vor­sicht: Die­ser Zug ist abge­fah­ren. Wer in Deutsch­land Geschäf­te macht, muss auch hier Steu­ern zah­len. Die ande­ren Vor­tei­le – Haf­tungs­be­schrän­kung, gerin­ges Eigen­ka­pi­tal – wer­den längst auch von der deut­schen Unter­neh­mer­ge­sell­schaft (Mini-GmbH) erfüllt. Und: Sie kön­nen sicher sein, dass die Finanz­be­hör­den eine UG mit deut­lich weni­ger Arg­wohn unter die Lupe neh­men als jede (berüch­tig­te) Limi­t­ed. Frag­lich ist auch, wie die Limi­t­ed recht­lich im Zusam­men­hang mit dem Brexit zu beur­tei­len ist. Fin­ger weg.

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