In vielen Urteilen, die zur GmbH-Insolvenz entschieden werden, geht es um den Zugriff des Insolvenzverwalters auf das private Vermögen des (Gesellschafter-) Geschäftsführers. Ziel des Verwalters: Er versucht in der Regel mit allen Mitteln, die Gläubiger der GmbH auch aus dem privaten Vermögen zu bedienen. Fakt ist allerdings auch, dass viele Urteile belegen, dass der eingesetzte Insolvenzverwalter seine Rechte sehr oft zu weit auslegt und der Gesellschafter-Geschäftsführer nicht privat einstehen muss. Achtung: …
Dazu gibt es ein Grundsatz-Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH), das wichtig ist für alle Geschäftsführer ohne Beteiligung an der GmbH (Fremd-Geschäftsführer). Dazu führt der BGH aus: „Der Insolvenzverwalter hat Anspruch auf Auskunft über alle Vermögensangelegenheiten der GmbH, der Gesellschafter und über Ansprüche der GmbH gegen den Geschäftsführer (z. B. Darlehen). Der Geschäftsführer ist aber nicht verpflichtet, Auskunft über seine privaten Vermögensverhältnisse zu geben“ (BGH, Beschluss v. 5.3.2015, IX ZB 62/14).
Als Fremd-Geschäftsführer können Sie also davon ausgehen, dass der Insolvenzverwalter Ihre privaten Vermögensverhältnisse außen vor lassen muss. Schwieriger ist die Situation des Gesellschafter-Geschäftsführers. Zwar müssen Sie Ihre Vermögensverhältnisse als Geschäftsführer nicht aufdecken. Der Insolvenzverwalter kann aber gegen Sie als Gesellschafter vorgehen und in dieser Eigenschaft vollen Einblick in Ihre privaten Vermögensverhältnisse nehmen.