Übertragen Sie kurz vor der GmbH-Krise Vermögen der GmbH an nahe stehende Dritte …
(Gesellschafter, Tochterunternehmen, Familie) übertragen, muss das in der Insolvenz zurück abgewickelt werden. Ausnahme: Sie weisen nach, dass die Vermögensübertragung im Zusammenhang mit einer Sanierung erfolgte. Anton Schlecker hatte vor der Insolvenz Immobilien aus seinem Privatvermögen übertragen. Im anschließenden Insolvenzverfahren einigten sich Kinder und Insolvenzverwaltung auf Millionen-Ausgleichszahlungen. Jetzt hat der Bundesgerichtshof (BGH) klargestellt, dass eine Vermögensübertragung anfechtbar ist, „wenn der andere Teil von der drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners wusste“ (BGH, Urteil vom 21.2.2013, IX ZR 52/10).
Für Sie als Geschäftsführer bedeutet das: Sämtliche Vermögensübertragungen (Verkauf von Wirtschaftsgütern, GmbH-Immobilien), die im zeitlichen Zusammenhang mit der Insolvenz stehen könnten (u. U. 3 Jahre) und die an nahe stehende Dritte übertragen werden, werden vom Insolvenzverwalter im Krisenfall überprüft. Wichtig ist also, dass Sie in der wirtschaftlichen Krise umgehend ein tragfähiges Sanierungskonzept erstellen. Am besten zusammen mit dem Steuerberater und dem Berater der Hausbank.
Für die Praxis: Selbst wenn diese Sanierung scheitert, kann der Insolvenzverwalter dann die Herausgabe von vorher übertragenem GmbH-Vermögen nicht durchsetzen, wenn Sie die Ernsthaftigkeit der Sanierungsabsicht belegen können. Das „ernsthafte“ Sanierungskonzept muss enthalten: Beschreibung des Unternehmens, Analyse des Unternehmens (Krisen-/Ursachenanalyse, Lagebeurteilung), Leitbild des sanierten Unternehmens, Maßnahmen zur Sanierung des Unternehmens und Planverprobungsrechnung (so zuletzt gefordert laut OLG Köln, Urteil vom 24.9.2009, 18 U 134/05).