Sie sind Geschäftsführer einer Tochtergesellschaft im Konzernverbund? Hand auf´s Herz: Kennen Sie die konzern-internen Compliance-Vorschriften? Und sind Sie sicher, dass sie diese auch jederzeit und in jedem Fall einhalten? Zum Beispiel, wenn es um vorbeugende Maßnahmen gegen Korruption geht. Etwa die strenge Einhaltung des Vieraugen-Prinzips, wenn es um Geschäftsabschlüsse geht. Oder wenn es um Provisionsabsprachen mit Dritten geht.
Faktische Rechtsprechung ist: …
„Verstöße gegen die Compliance-Vorgaben rechtfertigen die fristlose Kündigung des Geschäftsführers. Eine Abmahnung ist nicht notwendig” (OLG Hamm, Urteil v. 29.5.2019, 8 U 146/18, nicht rechtskräftig). Da hilft Ihnen auch der Verweis auf einen erfolgreichen Abschluss nicht weiter. Dass das in der Praxis zur Zerreißprobe werden kann, ist Ihr Problem. Wenn Sie die Zielvereinbarungen mit der Konzernleitung oder die Prämie zum Festgehalt nur erreichen können, wenn der ein oder andere Abschluss nicht wirklich mit den Konzern-Leitlinien zu vereinbaren ist. Selbst wenn ein Mit-Geschäftsführer oder die Konzernleitung weiß, dass gezockt wird, hilft Ihnen das nicht weiter. Sie sind also besser beraten, wenn Sie die offiziellen Vorgaben stets einhalten – informieren, Zustimmungen einholen, Gesellschafterbeschlüsse veranlassen. Also nachhaltig bleiben. Mit den besten Grüßen.