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Volkelt-Briefe

Borussia Mönchengladbach: Steuerberater darf ehrenamtlich als GmbH-Geschäftsführer tätig sein

Nach der Umwand­lung des Sport­be­triebs aus einem Ver­ein woll­te der Steu­er­be­ra­ter sei­ne ehren­amt­li­che Lei­tungs­tä­tig­keit in der neu gegrün­de­ten GmbH fort­set­zen (hier: Borus­sia Mön­chen­glad­bach). Nach einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts …

darf die Steu­er­be­ra­ter­kam­mer einem Steu­er­be­ra­ter eine sol­che ehren­amt­li­che Tätig­keit als GmbH-Geschäfts­füh­rer nicht unter­sa­gen (BVerwG, Urteil vom 26.9.2012, 8 C 6.12).

Für die Pra­xis: Zwar ist eine ehren­amt­li­che Geschäfts­füh­rung für einen Pro­fi­fuß­ball­ver­ein nicht in der Lis­te der zuläs­si­gen Tätig­kei­ten für Steu­er­be­ra­ter (§ 16 BOStB) auf­ge­führt. Die Mög­lich­keit zur Aus­nah­me­er­mäch­ti­gung beschränkt sich laut Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richt aber nicht auf die dort genann­ten Fall­grup­pen. Hier muss der Ein­zel­fall geprüft werden.

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