Werden im Zusammenhang mit der Übernahme oder einer Ausgliederung eines Unternehmens Verpflichtungen aus Pensionszusagen (z. B. für den Geschäftsführer) übertragen, müssen diese …
mit den Anschaffungskosten und nicht zu Teilwerten angesetzt werden (BFH, Urteil vom 12.12.2012, I R 28/11).
Für die Praxis: Die Finanzgerichte stellen klar, dass es durch die Veräußerung, Auslagerung oder Umgliederung von Unternehmen nicht möglich ist, die finanziellen Folgen der Verpflichtungen aus Pensionszusagen herunterzurechnen. Diese Verpflichtung muss beim neuen Unternehmen grundsätzlich so eingebucht werden, wie diese Verpflichtung beim Vor-Unternehmen steuerlich bewertet wurde. Vermeintliche Teilwertabschreibungen sind nicht zulässig. Das gilt auch bei der Übernahme z. B. von Drohverlust- oder Jubiläumsrückstellungen.