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Volkelt-Briefe

BGH-aktuell: Wieder neues Urteil zur Geschäftsführer-Haftung

Der Geschäfts­füh­rer einer Wert­pa­pier­han­dels­bank-GmbH soll­te pri­vat in die Haf­tung genom­men wer­den, weil sei­ne Bank für sog. Garan­tie­ver­spre­chen gegen­über ihren Anle­gern kei­ne aus­rei­chen­den Rück­stel­lun­gen gebil­det hatte. …

Das Amts- bzw. in zwei­ter Instanz das Land­ge­richt bestä­tig­ten zunächst die Haf­tung des Geschäfts­füh­rers. Begrün­dung: Zwar hat­te die GmbH für die­sen Fall eine Rück­stel­lung aus­ge­wie­sen. Die­se Rück­stel­lung deck­te aber nicht den Total­ver­lust und ist damit nicht in aus­rei­chen­der Höhe gebil­det wor­den. Anders sieht das jetzt aber der BGH. Er ver­langt nicht, dass die Rück­stel­lung das gesam­te mög­li­che Garan­tie­ri­si­ko abdeckt. Es genügt, wenn die Rück­stel­lung nach han­dels­recht­li­chen und betriebs­wirt­schaft­lich Maß­stä­ben bzw. in der übli­chen Höhe aus­gewie­sen wird (BGH, Urteil vom 20.11.2012, VI ZR 268/11).

Für die Pra­xis: Das Urteil ist wich­tig für Geschäfts­füh­rer aller Bran­chen. Und zwar dann, wenn für die lau­fen­den Geschäf­te Garan­tie-Rück­stel­lun­gen (§ 249 HGB)gebil­det wer­den müs­sen. Das ist der Fall, wenn nach dem Maß­stab des sorg­fäl­ti­gen Geschäfts­man­nes mit Nach­for­de­run­gen aus einem Geschäft gerech­net wer­den muss (z. B. erfah­rungs­ge­mäß für Bau­leis­tun­gen oder bei Aus­schuss­lie­fe­run­gen). Für die­se Fäl­le soll­ten Sie die Rück­stel­lun­gen in han­dels­recht­lich übli­cher Höhe ein­stel­len. Ansons­ten kann es pas­sie­ren, dass Sie – im Fal­le einer Insol­venz der GmbH – auch noch Jah­re spä­ter pri­vat in die Haf­tung genom­men wer­den können.

Leiter der Gesellschafterversammlung hat privilegiertes Stimmrecht

In der Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung von GmbHs mit meh­re­ren Gesell­schaf­tern ist es rat­sam, die Ver­samm­lung „unter Lei­tung“ zu stel­len. Z. B., wenn vie­le TOPs bespro­chen wer­den müs­sen und es auf eine feh­ler­freie Beschluss­fas­sung ankommt. Im GmbHG selbst ist ein Ver­samm­lungs­lei­ter nicht vor­ge­se­hen. Dabei kön­nen die Gesell­schaf­tern einen Gesell­schaf­ter, einen Geschäfts­füh­rer oder einen außen ste­hen­den Drit­ten (Haus­an­walt, Steu­er­be­ra­ter) zum Ver­samm­lungs­lei­ter bestim­men. Dazu genügt ein Gesell­schaf­ter­be­schluss mit ein­fa­cher Mehr­heit. Kommt es auf der Ver­samm­lung zu Mei­nungs­ver­schie­den­hei­ten um den Ablauf (z. B. Antrag auf Ende de Debat­te und Beschluss­fas­sung, Ver­ta­gen von TOPs), gel­ten auch ohne gesetz­li­che Vor­ga­ben bestimm­te Spiel­re­geln. Laut Recht­spre­chung müs­sen Sie beach­ten (OLG Thü­rin­gen, Urteil vom 25.4.2012, 2 U 520/11):

  1. Der die Ver­samm­lung lei­ten­de Gesell­schaf­ter hat ein Stimm­recht zu allen Beschlussgegenständen.
  2. Das gilt auch für Abstim­mun­gen über die Ver­samm­lungs­lei­tung, also z. B. über sei­ne Abwahl als Ver­samm­lungs­lei­ter oder über bestimm­te Maß­nah­men, die er als Ver­samm­lungs­lei­ter zur Beschluss­sa­che macht (Abstim­mungs­ver­fah­ren, Vertagung).

Für die Pra­xis: Der Ver­samm­lungs­lei­ter muss Spiel­re­geln ein­hal­ten. Über­schrei­tet er sei­ne Kom­pe­ten­zen (z. B. eigen­hän­di­ge Fest­legung neu­er, in der Ladung nicht vor­ge­se­he­ner Tages­ord­nungs­punk­te), kann er aus „wich­ti­gem Grund“ abbe­ru­fen wer­den. Liegt ein wich­ti­ger Grund vor, heißt das, dass er selbst kein Stimm­recht hat. Als Ver­samm­lungs­lei­ter sind Sie also gut bera­ten, sich exakt an die Vor­ga­ben einer Geschäfts­ord­nung zu hal­ten bzw. sich an die für den Ablauf von offi­zi­el­len Ver­samm­lun­gen gel­ten­den Ver­fah­rens­vor­ga­ben zu halten.

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