Der Geschäftsführer einer Wertpapierhandelsbank-GmbH sollte privat in die Haftung genommen werden, weil seine Bank für sog. Garantieversprechen gegenüber ihren Anlegern keine ausreichenden Rückstellungen gebildet hatte. …
Das Amts- bzw. in zweiter Instanz das Landgericht bestätigten zunächst die Haftung des Geschäftsführers. Begründung: Zwar hatte die GmbH für diesen Fall eine Rückstellung ausgewiesen. Diese Rückstellung deckte aber nicht den Totalverlust und ist damit nicht in ausreichender Höhe gebildet worden. Anders sieht das jetzt aber der BGH. Er verlangt nicht, dass die Rückstellung das gesamte mögliche Garantierisiko abdeckt. Es genügt, wenn die Rückstellung nach handelsrechtlichen und betriebswirtschaftlich Maßstäben bzw. in der üblichen Höhe ausgewiesen wird (BGH, Urteil vom 20.11.2012, VI ZR 268/11).
Für die Praxis: Das Urteil ist wichtig für Geschäftsführer aller Branchen. Und zwar dann, wenn für die laufenden Geschäfte Garantie-Rückstellungen (§ 249 HGB)gebildet werden müssen. Das ist der Fall, wenn nach dem Maßstab des sorgfältigen Geschäftsmannes mit Nachforderungen aus einem Geschäft gerechnet werden muss (z. B. erfahrungsgemäß für Bauleistungen oder bei Ausschusslieferungen). Für diese Fälle sollten Sie die Rückstellungen in handelsrechtlich üblicher Höhe einstellen. Ansonsten kann es passieren, dass Sie – im Falle einer Insolvenz der GmbH – auch noch Jahre später privat in die Haftung genommen werden können.
Leiter der Gesellschafterversammlung hat privilegiertes Stimmrecht
In der Gesellschafterversammlung von GmbHs mit mehreren Gesellschaftern ist es ratsam, die Versammlung „unter Leitung“ zu stellen. Z. B., wenn viele TOPs besprochen werden müssen und es auf eine fehlerfreie Beschlussfassung ankommt. Im GmbHG selbst ist ein Versammlungsleiter nicht vorgesehen. Dabei können die Gesellschaftern einen Gesellschafter, einen Geschäftsführer oder einen außen stehenden Dritten (Hausanwalt, Steuerberater) zum Versammlungsleiter bestimmen. Dazu genügt ein Gesellschafterbeschluss mit einfacher Mehrheit. Kommt es auf der Versammlung zu Meinungsverschiedenheiten um den Ablauf (z. B. Antrag auf Ende de Debatte und Beschlussfassung, Vertagen von TOPs), gelten auch ohne gesetzliche Vorgaben bestimmte Spielregeln. Laut Rechtsprechung müssen Sie beachten (OLG Thüringen, Urteil vom 25.4.2012, 2 U 520/11):
- Der die Versammlung leitende Gesellschafter hat ein Stimmrecht zu allen Beschlussgegenständen.
- Das gilt auch für Abstimmungen über die Versammlungsleitung, also z. B. über seine Abwahl als Versammlungsleiter oder über bestimmte Maßnahmen, die er als Versammlungsleiter zur Beschlusssache macht (Abstimmungsverfahren, Vertagung).
Für die Praxis: Der Versammlungsleiter muss Spielregeln einhalten. Überschreitet er seine Kompetenzen (z. B. eigenhändige Festlegung neuer, in der Ladung nicht vorgesehener Tagesordnungspunkte), kann er aus „wichtigem Grund“ abberufen werden. Liegt ein wichtiger Grund vor, heißt das, dass er selbst kein Stimmrecht hat. Als Versammlungsleiter sind Sie also gut beraten, sich exakt an die Vorgaben einer Geschäftsordnung zu halten bzw. sich an die für den Ablauf von offiziellen Versammlungen geltenden Verfahrensvorgaben zu halten.