Seit der der Finanz- und Bankenkrise haben viele Anlager-Berater, die bisher als Einzelunternehmer oder Selbständiger Finanzprodukte verkauft oder vermittelt haben, eine UG oder eine GmbH gegründet, um das finanzielle Haftungsrisiko zu beschränken. Vorsicht: …
Damit ist der Gesellschafter-Geschäftsführer aber nicht aus der Haftung für alte Beratungsfälle „draußen“. Der Bundesgerichtshof hat zu dieser Frage jetzt grundsätzlich Stellung genommen (BGH, Urteil vom 5.7.2012, III ZR 116/11).
Laut BGH richtet sich die sog. Rechtsscheinhaftung nach der sog. Unternehmensidentität. Das bedeutet: Gibt es klare Hinweise darauf, dass es sich bei der GmbH/UG-Gründung lediglich um die Fortsetzung der bisherigen Geschäfte handelt, müssen Sie davon ausgehen, dass die GmbH die Haftung für Altfälle übernehmen muss.
Für die Praxis: Um die Haftung der Nachfolge-GmbH für Altfälle auszuschließen, sollten Sie folgende Änderungen nach außen kenntlich machen: anderes Geschäftsfeld (Gegenstand der GmbH), Entwicklung eines neuen Firmen-Logos statt das alte beizubehalten, evt. neuer Internet-Auftritt, evt. neuer Geschäftssitz, neue Telefon- und Fax-Nummer. Vorsicht auch bei der Selbstdarstellung im Prospekt (z. B. 20 jährige Beratungserfahrung).