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Volkelt-Briefe

BGH-aktuell – Manipulieren bei der Einlagezahlung kostet doppelt

Zah­len Sie als GmbH-Gesell­schaf­ter die Ein­la­ge z. B. für eine Kapi­tal­erhö­hung ein und ver­rech­nen Sie die­se Zahlung …

mit einer For­de­rung gegen die GmbH, han­delt es sich den­noch um eine sog. ver­deck­te Ein­la­ge. Fol­ge: Es gel­ten die recht­li­chen Vor­schrif­ten für die Ein­la­ge­er­brin­gung nach § 19, 22 und 56a GmbH-Gesetz (BGH, Urteil vom 10.7.2012, II ZR 212/10).

Für die Pra­xis: Das Pro­blem taucht auf, wenn in ver­bun­de­nen Unter­neh­men die Unter­bi­lanz eines Unter­neh­mens durch eine Kapi­tal­erhö­hung besei­tigt wer­den soll, dabei aber kei­ne rea­le Leis­tung erbracht wird. D. h., die Ein­la­ge wird nur auf dem Papier geleis­tet. Dazu der Bun­des­ge­richts­hof: Im Zwei­fel kann der Insol­venz­ver­wal­ter die Ein­la­ge vom Gesell­schaf­ter noch­mals in vol­ler Höhe ein­for­dern und auch durchsetzen.

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