Zahlen Sie als GmbH-Gesellschafter die Einlage z. B. für eine Kapitalerhöhung ein und verrechnen Sie diese Zahlung …
mit einer Forderung gegen die GmbH, handelt es sich dennoch um eine sog. verdeckte Einlage. Folge: Es gelten die rechtlichen Vorschriften für die Einlageerbringung nach § 19, 22 und 56a GmbH-Gesetz (BGH, Urteil vom 10.7.2012, II ZR 212/10).
Für die Praxis: Das Problem taucht auf, wenn in verbundenen Unternehmen die Unterbilanz eines Unternehmens durch eine Kapitalerhöhung beseitigt werden soll, dabei aber keine reale Leistung erbracht wird. D. h., die Einlage wird nur auf dem Papier geleistet. Dazu der Bundesgerichtshof: Im Zweifel kann der Insolvenzverwalter die Einlage vom Gesellschafter nochmals in voller Höhe einfordern und auch durchsetzen.