Jedenfalls für Großbetriebe ist es laut Bundesfinanzhof (BFH) selbstverständlich, dass für die Kosten der Mitwirkung an der Betriebsprüfung (§ 3 BpO) eine Rücklage gebildet werden darf. Und zwar auch dann, …
wenn die Prüfungsbehörde noch keine Prüfungsanordnung erlassen hat (BFH, Urteil vom 6.6.2012, I R 99/10).
Für die Praxis: Das betrifft zumindest alle abgelaufenen Wirtschaftsjahre. Achtung: Die Rückstellung muss abgezinst werden. Auch kleinere Betriebe, die nicht anschlussgeprüft werden, können eine Rückstellung für die Betriebsprüfung bilden, wenn die Prüfungsanordnung der Finanzbehörden vorliegt. Zulässig ist laut Finanzbehörden auch die sog. GDPdU-Rückstellung – damit wird für die Kosten eine Rückstellung gebildet, die für eine notwendige Software-Umstellung aufgrund von FA-Erfordernissen anfallen.