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Volkelt-Briefe

Arbeitgeber „GmbH“ muss Flugkosten für das Bewerbungsgespräch nicht zahlen – auch für Ihre Bewerbung als Geschäftsführer

Wenn Sie sich als Geschäfts­füh­rer beruf­lich ver­än­dern wollen …

und sich um eine neue Her­aus­for­de­rung bewer­ben, ist es üblich, dass der poten­zi­el­le neue Arbeit­ge­ber Ihre Kos­ten für die Anrei­se über­nimmt. Inso­fern haben sich in der Pra­xis die Maß­stä­be durch­ge­setzt, die ganz all­ge­mein für Arbeit­neh­mer gel­ten. Ach­tung: Das gilt aber nicht unein­ge­schränkt für die Kos­ten einer Anrei­se mit dem Flug­zeug (ArbG Düs­sel­dorf, Urteil vom 15.5.2012, 2 Ca 2404/12).

Für die Pra­xis: In der Regel erstat­tet der neue Arbeit­ge­ber die Rei­se­kos­ten für das Bewer­bungs­ge­spräch anstands­los. Und zwar auch für die Bewer­bung um eine Geschäfts­füh­rer-Posi­ti­on, die von einer Con­sul­ting Fir­ma durch­ge­führt wird. Schwie­rig wird es in der Pra­xis meist dann, wenn über­zo­ge­ne Kon­stel­la­tio­nen ent­ste­hen. Z. B., wenn der Fremd-Geschäfts­füh­rer eines mit­tel­stän­di­schen Unter­neh­mens, der gera­de in Asi­en weilt, die Anrei­se mit dem Flie­ger nach Deutsch­land in Rech­nung stellt. Laut Recht­spre­chung gilt dann: Die Über­nah­me der Flug­kos­ten ist nicht selbst­ver­ständ­lich, son­dern nach der Bedeu­tung der Stel­le zu beur­tei­len. Stim­men Sie sich vor­her mit dem poten­zi­el­len neu­en Arbeit­ge­ber ab, ob er bereit ist, die Flug­kos­ten zu übernehmen.

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