GmbH-Chefs oder Vorgesetzte müssen eine strafrechtlich relevante Bedrohung durch einen Mitarbeiter nicht hinnehmen. Laut Arbeitsgericht Mönchengladbach …
ist eine fristlose Kündigung sogar dann gerechtfertigt, wenn es sich um einen langjährigen Mitarbeiter handelt (Arbeitsgericht Mönchengladbach, Urteil vom 9.11.2012, 6 Ca 1749/12).
Für die Praxis: Im konkreten Fall hatte ein Arbeitnehmer Schläge bzw. eine Schlägerei angedroht. Da dieser Arbeitnehmer bereits ein Jahr zuvor wegen einer ähnlichen Androhung abgemahnt worden war, hielt das Gericht die fristlose Kündigung für gerechtfertigt. Dazu heißt es aber ausdrücklich im oben genannten Urteil: Eine vorherige Abmahnung ist bei einer strafrechtlich relevanten Drohung nicht notwendig.