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Volkelt-Briefe

Bei Bedrohung des Chefs dürfen Sie sofort kündigen

GmbH-Chefs oder Vor­ge­setz­te müs­sen eine straf­recht­lich rele­van­te Bedro­hung durch einen Mit­ar­bei­ter nicht hin­neh­men. Laut Arbeits­ge­richt Mönchengladbach …

ist eine frist­lo­se Kün­di­gung sogar dann gerecht­fer­tigt, wenn es sich um einen lang­jäh­ri­gen Mit­ar­bei­ter han­delt (Arbeits­ge­richt Mön­chen­glad­bach, Urteil vom 9.11.2012, 6 Ca 1749/12).

Für die Pra­xis: Im kon­kre­ten Fall hat­te ein Arbeit­neh­mer Schlä­ge bzw. eine Schlä­ge­rei ange­droht. Da die­ser Arbeit­neh­mer bereits ein Jahr zuvor wegen einer ähn­li­chen Andro­hung abge­mahnt wor­den war, hielt das Gericht die frist­lo­se Kün­di­gung für gerecht­fer­tigt. Dazu heißt es aber aus­drück­lich im oben genann­ten Urteil: Eine vor­he­ri­ge Abmah­nung ist bei einer straf­recht­lich rele­van­ten Dro­hung nicht notwendig.

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