Eine Unternehmergesellschaft (UG haftungsbeschränkt), die im Handelsregister eingetragen wird, ist damit auch Pflicht-Mitglied in der IHK und muss den Mindestbeitrag zahlen (Oberverwaltungsgericht Lüneburg, Beschluss vom 24.7.2013, 8 LA 16/13). …
Damit gibt das Oberverwaltungsgericht (OVG) Lüneburg die Richtung vor. Zu der Grundsatzfrage der Pflicht-Mitgliedschaft in den IHKs steht derzeit noch ein offenes Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) aus (Verfassungsbeschwerde ist eingereicht). U. E. wird auch das BVerfG den Handelsregistereintrag und damit die „regelmäßige Teilnahme am Geschäftsverkehr“ zum entscheidenden Kriterium machen. Mit Einführung der Mindestbeitragsregelung bzw. der Befreiungsmöglichkeit für nicht ins Handelsregister eingetragene Gesellschaften ist eine angemessene Behandlung für Klein-Unternehmen sicher gestellt.