Der GmbH-Gesellschafter, der zugleich als Arbeitnehmer für seine GmbH tätig ist (hier: … nicht als Geschäftsführer, sondern als technischer Angestellter für Aufbaufertigung und Vertrieb) und der mit seiner Beteiligungsmehrheit eine Kündigung verhindern kann, hat keinen Anspruch auf ein Verfahren vor dem Arbeitsgericht (BAG Beschluss vom 17.9.2014, 10 AZB 43/14).
Entscheidend für den Zugang zum Arbeitsgericht ist nicht die absolute Höhe der Beteiligung an der GmbH. Ist nach dem Gesellschaftsvertrag der GmbH eine 75 % ‑Mehrheit zur Beschlussfassung der Gesellschafter über die Kündigung eines Mitarbeiters vorgesehen (z. B. im Katalog der zustimmungsbedürftigen Geschäfte) dann kann bereits der zu 26 % beteiligte Gesellschafter seine Kündigung verhindern. Danach hat also nicht nur der zu mehr als 50 % beteiligte Gesellschafter als Arbeitnehmer keinen Zugang mehr zum Arbeitsgericht – selbst wenn es um Fragen aus dem Arbeitsvertrag geht.