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Volkelt-Briefe

Bagatellvergehen: Auch Geschäftsführer können stolpern

Dass Mit­ar­bei­ter bei Baga­tell-Ver­ge­hen gekün­digt wer­den kön­nen, hat sich unter­des­sen her­um­ge­spro­chen und hat sicher­lich auch eine gewis­se Prä­ven­tiv­wir­kung ent­fal­tet. Aber auch als Geschäfts­füh­rer müs­sen Sie bei ver­meint­li­chen Klei­nig­kei­ten auf­pas­sen. Ist das Ver­trau­ens­ver­hält­nis zwi­schen den Gesell­schaf­ter und dem (Fremd-) Geschäfts­füh­rer erst ein­mal gestört, wer­den in der Regel auch klei­ne Ver­ge­hen auf die Gold­waa­ge gelegt.

Bei­spie­le: …

Lässt sich der Geschäfts­füh­rer einer GmbH von die­ser ent­ge­gen den kla­ren Bestim­mun­gen sei­nes Anstel­lungs­ver­tra­ges über einen län­ge­ren Zeit­raum immer wie­der auch die Kos­ten rein pri­va­ter Rei­sen erstat­ten, so berech­tigt dies die GmbH zur frist­lo­sen Kün­di­gung des Anstel­lungs­ver­tra­ges gemäß § 626 BGB, ohne dass es einer vor­he­ri­gen Abmah­nung bedarf (So z. B. das Kam­mer­ge­richt Ber­lin, Urteil v. 10.11.2000, 14 U 9587/99). Ande­re Grün­de, die eine frist­lo­se Kün­di­gung des Geschäfts­füh­rers aus „klei­ne­ren Unre­gel­mä­ßig­kei­ten“ recht­fer­ti­gen, sind zum Beispiel:

  • Der Geschäfts­füh­rer ver­nach­läs­sigt sei­ne Auf­sichts­pflich­ten gegen­über einer Toch­ter-GmbH (OLG Thü­rin­gen, Urteil v. 12.8.2009, 7 U 244/07)
  • Der Geschäfts­füh­rer lädt Hacker-Soft­ware auf sei­nen Dienst-Note­book (OLG Cel­le, Urteil v. 27.1.2010, 9 U 38/09)
  • Der Geschäfts­füh­rer betankt sei­nen Pri­vat­wa­gen auf Kos­ten der GmbH (OLG Bran­den­burg, Urteil v. 18.3.2008, 6 U 58/07)
  • Der Geschäfts­füh­rer begeht sexu­el­le Über­grif­fe oder Mob­bing (OLG Frank­furt, Urteil v. 27.5.2008, 5 U 233/04)
  • Der Geschäfts­füh­rer schließt einen neu­en Miet­ver­trag für die GmbH ab, obwohl sich die­se bereits in einer wirt­schaft­li­chen Kri­se befin­det (OLG Mün­chen, Urteil v. 9.8.2018, 23 U 2936/17)
Vor­sicht ist – sie­he oben – ange­bracht bei einer unkla­ren Rege­lung zu den Rei­se­kos­ten. Ist im Anstel­lungs­ver­trag die „Erstat­tung von Spe­sen für Dienst­rei­sen“ ver­ein­bart, heißt dass auto­ma­tisch, dass die Ver­rech­nung pri­va­ter Rei­se­kos­ten nicht erlaubt ist. Mit die­ser For­mu­lie­rung ist gemeint, dass es der Wil­le der GmbH ist, aus­schließ­lich geschäft­lich begrün­de­te Spe­sen zu erset­zen. Etwas schwie­ri­ger ist die Beur­tei­lung, wenn es sich zwar um eine pri­va­te Rei­se han­delt, die aber wich­tig für eine zukünf­ti­ge Geschäfts­an­bah­nung ist oder sein könn­te. Ist das Ver­hält­nis zu den Gesell­schaf­tern/­Mit-Geschäfts­füh­rern ange­spannt, soll­ten Sie hier klar tren­nen und pri­va­te Rei­sen vor­sorg­lich nicht mehr abrech­nen – selbst wenn es sich um eine “halb­ge­schäft­li­che” Rei­se handelt.

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