Dass Mitarbeiter bei Bagatell-Vergehen gekündigt werden können, hat sich unterdessen herumgesprochen und hat sicherlich auch eine gewisse Präventivwirkung entfaltet. Aber auch als Geschäftsführer müssen Sie bei vermeintlichen Kleinigkeiten aufpassen. Ist das Vertrauensverhältnis zwischen den Gesellschafter und dem (Fremd-) Geschäftsführer erst einmal gestört, werden in der Regel auch kleine Vergehen auf die Goldwaage gelegt.
Beispiele: …
Lässt sich der Geschäftsführer einer GmbH von dieser entgegen den klaren Bestimmungen seines Anstellungsvertrages über einen längeren Zeitraum immer wieder auch die Kosten rein privater Reisen erstatten, so berechtigt dies die GmbH zur fristlosen Kündigung des Anstellungsvertrages gemäß § 626 BGB, ohne dass es einer vorherigen Abmahnung bedarf (So z. B. das Kammergericht Berlin, Urteil v. 10.11.2000, 14 U 9587/99). Andere Gründe, die eine fristlose Kündigung des Geschäftsführers aus „kleineren Unregelmäßigkeiten“ rechtfertigen, sind zum Beispiel:
- Der Geschäftsführer vernachlässigt seine Aufsichtspflichten gegenüber einer Tochter-GmbH (OLG Thüringen, Urteil v. 12.8.2009, 7 U 244/07)
- Der Geschäftsführer lädt Hacker-Software auf seinen Dienst-Notebook (OLG Celle, Urteil v. 27.1.2010, 9 U 38/09)
- Der Geschäftsführer betankt seinen Privatwagen auf Kosten der GmbH (OLG Brandenburg, Urteil v. 18.3.2008, 6 U 58/07)
- Der Geschäftsführer begeht sexuelle Übergriffe oder Mobbing (OLG Frankfurt, Urteil v. 27.5.2008, 5 U 233/04)
- Der Geschäftsführer schließt einen neuen Mietvertrag für die GmbH ab, obwohl sich diese bereits in einer wirtschaftlichen Krise befindet (OLG München, Urteil v. 9.8.2018, 23 U 2936/17)