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Digitales: KI und der Haus-Roboter

Alles, was Siri oder Ale­xa nicht kön­nen, soll nach den Vor­stel­lun­gen des japa­ni­schen Start­Ups Pref­fe­red Net­works in nicht all­zu fer­ner Zukunft ein Haus­halts­ro­bo­ter erle­di­gen: den Geschirr­spü­ler ein­räu­men, den Müll tren­nen und vor die Tür stel­len, das Geschirr weg­räu­men, die Küchen­ar­beit für´s Genuss-Kochen vor­be­rei­ten oder Leer­gut ver­stau­en. Der Pro­to­typ arbei­tet schon nach Plan, nur noch ein wenig zu lang­sam. In 2 bis  5 Jah­ren soll der Robo­ter in Serie gehen.

Mit an Bord ist Toyota´s Robo­ter­ab­tei­lung. Die lie­fern die Hard­ware, Pref­fe­red Net­woks die Künst­li­che Intel­li­genz. Unter­des­sen beschäf­tigt das Start­Up 250 Mit­ar­bei­ter, wird mit einem Markt­wert von zwei Mil­li­ar­den Dol­lar gehan­delt und gehört damit zu den weni­gen Ein­hör­nern, die Japan´s Start­Up-Sze­ne bis dato her­vor­ge­bracht hat. Fragt sich, was die Kun­den mit der so gewon­ne­nen Zeit anfan­gen. Am bes­ten ein gutes Buch lesen: Über die Zukunft der Künst­li­chen Intel­li­genz und den wei­te­ren Ambi­tio­nen der Menschheit.

In 2018 hat­te das Start­Up bereits – unter gro­ßem öffent­li­chen Auf­se­hen und mit enor­men Medi­en­echo – den ers­ten But­ler-Robo­ter vor­ge­stellt. Seit­her ist die Kapi­tal­be­schaf­fung kein Pro­blem mehr: Gro­ße Japa­ni­sche Inves­to­ren geben sich die Klin­ke in die Hand, auch japa­ni­sche Pen­si­ons­fonds sind dabei. Inzwi­schen hat auch Toyo­ta ins­ge­samt 95 Mil­lio­nen Dol­lar in das Pro­jekt inves­tiert. Mit guten Chan­cen auf Rückerhalt.

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GF-Kompetenz: Müssen Sie den Sohnemann des Haupt-Gesellschafters einstellen?

Wenn die oder einer der Gesell­schaf­ter Ein­fluss auf die Per­so­nal­po­li­tik neh­men wol­len und z. B. auf die Ein­stel­lu von Fami­li­en-Mit­glie­dern drän­gen, kann das gut gehen – muss aber nicht, z. B. wenn die Qua­li­fi­ka­ti­on des Bewer­bers für die Stel­le nicht aus­reicht. Das führt dann meist zu unan­ge­neh­men Kon­flik­ten mit der Geschäfts­füh­rung. Aber wer hat denn nun das Sagen in Sachen Personal-Politik?

Grund­sätz­lich gilt: „Vor­be­halt­lich ander­wei­ti­ger Bestim­mun­gen im Gesell­schafts­ver­trag ist die Dienst­auf­sicht und das Wei­sungs­recht über die Arbeit­neh­mer der GmbH jedoch Sache der lau­fen­den Geschäfts­füh­rung und nicht der Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung“ (Bun­des­so­zi­al­ge­richt, Beschluss vom 17.5.2001, B 12 KR 34/00 R). Das sind kla­re Vor­ga­ben. Ein­stel­lung, Aus­wahl und Anlei­tung der Mit­ar­bei­ter gehört mit zu den Orga­ni­sa­ti­ons­pflich­ten des Geschäfts­füh­rers. Er muss dafür sor­gen, dass Mit­ar­bei­ter ein­ge­stellt wer­den, die aus­rei­chend qua­li­fi­ziert sind und in der Lage sind, die Ihnen über­tra­ge­nen Auf­ga­ben zu erledigen.

Das Urteil zeigt auch ganz deut­lich die Gren­zen auf. Dar­über steht grund­sätz­lich das Wei­sungs­recht der Gesell­schaf­ter – und zwar in allen Ange­le­gen­hei­ten der GmbH. Recht­li­che Vor­aus­set­zung ist ein for­mal kor­rek­ter Beschluss der Gesell­schaf­ter. Wei­te­re Aus­nah­me: Im Gesell­schafts­ver­trag selbst gibt es Vor­ga­ben zur Per­so­nal-Poli­tik oder im Geschäfts­füh­rer-Anstel­lungs­ver­trag gibt es ein­schrän­ken­de Ver­ein­ba­run­gen – was in der Pra­xis aller­dings nur sehr sel­ten so ver­ein­bart wird. Als Geschäfts­füh­rer sind Sie gut bera­ten, sich auf sol­che Ein­schrän­kun­gen und Mit­wir­kungs-Spie­le nicht ein­zu­las­sen. In der Pra­xis sind damit über kurz oder lan­ge kaum lös­ba­re Kon­flik­te verbunden.

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Geschäftsführer privat: Geldvermögen schrumpfen – was tun?

Auch nach Mario Draghi wird die Euro­päi­sche Zen­tral­bank (EZB) die (durch­aus umstrit­te­ne) Null­zins­po­li­tik fort­set­zen. Nach­fol­ge­rin Chris­ti­ne Lag­ar­de mach­te in ihrer Antritts­re­de unmiss­ver­ständ­lich klar, dass es auch unter ihrer Lei­tung kei­ne Ände­run­gen in der Geld­po­li­tik der EZB geben wird. Unter­des­sen haben zahl­rei­che Ban­ken die Kon­to­füh­rungs­ge­büh­ren zum Teil dras­tisch erhöht, ande­re haben ange­kün­digt, Nega­tiv­zin­sen auch für klei­ne­re Bar­geld­an­la­gen (ab 100.000 EUR) zu berech­nen. Das gilt auch für Bar­ver­mö­gen von Unter­neh­men – also für Tages­geld- und Spar­kon­ten, die Sie pri­vat oder in der GmbH führen.

Rech­net man Infla­ti­on (der­zeit: 1,7 %) und Nega­tiv­zin­sen zusam­men, schrumpft Geld­ver­mö­gen jähr­lich um rund 2 %. Exper­ten emp­feh­len eine (behutsame)Umschichtung in Akti­en, Immo­bi­li­en, Immo­bi­li­en­fonds oder (siche­re) aus­län­di­sche Anlei­hen. Eine Abkehr von der Nied­rig­zins­po­li­tik wird es vor­aus­sicht­lich frü­hes­tens in der 2. Jah­res­hälf­te 2020 geben (vgl. dazu Nr. 36/2019). Rea­lis­ti­scher­wei­se muss man zuge­ste­hen, dass Spa­rer und Anle­ger der­zeit kei­ne oder nur sehr risi­ko­be­haf­te­te Mög­lich­kei­ten haben, Erspar­tes „rich­tig” anzulegen.

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Warnung: Das sog. Sozialkreditsystem betrifft alle China-Geschäfte

Trotz  mas­si­ver Pro­tes­te der euro­päi­schen Han­dels­kam­mer wird in Chi­na der­zeit an einer Ver­schär­fung der Rating-Kri­te­ri­en für Unter­neh­men gear­bei­tet. Auch klei­ne und mitt­le­re Unter­neh­men, die schlech­te Noten erhal­ten bzw. auf­fäl­lig wer­den, kön­nen danach stren­ger geprüft und von öffent­li­chen Auf­trä­gen aus­ge­schlos­sen wer­den. Das soll auch für Unter­neh­men gel­ten, deren Mit­ar­bei­ter auf­fäl­lig wer­den (Steu­er­ver­ge­hen u. Ä.) oder die sich poli­tisch (uner­wünscht) enga­gie­ren. Die Han­dels­kam­mer emp­fiehlt, sich über die geän­der­ten Vor­ga­ben zu infor­mie­ren und dage­gen offi­zi­ell zu pro­tes­tie­ren – die Vor­ga­ben aber den­noch exakt ein­zu­hal­ten, um Benach­tei­li­gun­gen zu vermeiden.

 

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GmbH/Recht: Streitigkeiten um die Höhe der Abfindung

Muss eine Zwi­schen­bi­lanz erstellt wer­den, um die Höhe des Abfin­dungs­gut­ha­bens des aus­schei­den­den GmbH-Gesell­schaf­ters zu ermit­teln, muss dies von der GmbH zur Ver­fü­gung gestellt bzw. beauf­tragt wer­den. Die GmbH ist auch zustän­dig, wenn im Rah­men eines dazu ein­ge­lei­te­ten Schieds­ver­fah­rens ein Schieds­gut­ach­ter bestellt wird. Feh­len ein­deu­ti­ge ver­trag­li­che Vor­ga­ben zur Fest­set­zung der Abfin­dung (z. B. nach dem ver­ein­fach­ten Ertrags­wert­ver­fah­ren) ist es auf jeden Fall nicht Sache des aus­schei­den­den Gesell­schaf­ters, die Vor­aus­set­zun­gen für die Ermitt­lung des Wer­tes des GmbH-Anteils zu schaf­fen (OLG Mün­chen, Urteil v. 31.7.2019, 7 U 3799/18).

Im Gesell­schafts­ver­trag war dazu ver­ein­bart: „Kann über die Höhe der Abfin­dung zwi­schen dem Kom­ple­men­tär und dem aus­schei­den­den Gesell­schaf­ter oder Treu­ge­ber kein Ein­ver­neh­men erzielt wer­den, wird die Abfin­dung durch einen von der Wirt­schafts­prü­fer­kam­mer M. zu benen­nen­den Wirt­schafts­prü­fer als Schieds­gut­ach­ter ver­bind­lich ermit­telt”. Der muss von der GmbH beauf­tragt (und bezahlt) werden.

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Geschäftsführung in Zeiten der Digitalisierung

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Parteien blockieren bei den „Nachzahlungszinsen”

Säu­mi­ge Unter­neh­men zah­len wei­ter­hin Zin­sen für rück­stän­di­ge Steu­ern, und zwar 0,5 % pro Monat, also 6 % im Jahr. Der Bun­des­fi­nanz­hof hat­te das moniert. Das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt prüft der­zeit, ob das so zuläs­süg ist. Die Par­tei­en (außer: FDP) haben sich jetzt dazu geäu­ßert und sehen kei­nen Hand­lungs­be­darf – jeden­falls bis zu einem anders­lau­ten­den BVerfG-Urteil (Quel­le: HiB, Finanz-Aus­schuss vom 25.9.2019). Bis dahin muss der Steu­er­zah­ler trotz jah­re­lan­ger Null­zins-Poli­tik an den Staat „rich­tig zahlen”.

Unse­re Bewer­tung: Das Staats­ver­ständ­nis lässt zu wün­schen übrig. Der finan­zi­el­le Rah­men eines Staats­haus­hal­tes ist in die gesamt­ge­sell­schaft­li­chen Rahemn­be­digun­gen ein­ge­bun­den. Der Hin­weis, dass zu viel gezahl­te Steu­ern eben­falls mit 6 % Zin­sen zurück­ge­zahlt wer­den, zieht nicht. Es sind nur ver­schwin­dend weni­ge Steu­er­zah­ler, die zuviel zah­len – und bei der ESt-Rück­zah­lung wer­den wer­den grund­sätz­lich kei­ne Zin­sen erstat­tet. Man macht es sich da sehr ein­fach und geht wohl davon aus, dass das The­ma für die Mehr­heit wenig Bedeu­tung hat.

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Volkelt-Brief 38/2019

Arbeit­ge­ber-Bewer­tung: Che­cken, Nach­bes­sern, Ani­mie­ren + Geschäfts­füh­rer-Kün­digung: Nach­schie­ben von Kün­di­gungs­grün­den Geschäfts­füh­rer-Perspek­ti­ve: Fami­li­en-geführ­te Unter­neh­men machen den Unter­schied + GmbH/Recht: Was Geschäfts­füh­rer ver­an­las­sen müs­sen Digita­les: So schrei­ben sich die neu­en Erfolgs­ge­schich­ten Geschäfts­füh­rung im Team: Kein Grund zur Pflicht­ver­si­che­rung + GmbH-Steu­ern/v­GA: Geschäfts­füh­rer darf neben den Pen­si­ons­be­zü­gen dazuverdienen

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Arbeitgeber-Bewertungs-Portale: Informieren und nutzen

Ob Tri­p­ad­vi­sor-Emp­feh­lung oder Ama­zon-Note: Bewer­tungs-Por­ta­le im Inter­net wer­den immer häu­fi­ger zum ent­schei­den­den Kri­te­ri­um bei der Kauf­ent­schei­dung. Das gilt auch für die Suche nach dem neu­en Arbeitgeber. Sind Sie hier nicht, nicht rich­tig oder sogar mit der Note „man­gel­haft“ gelis­tet, haben Sie schlech­te Kar­te bei der Suche nach neu­en Mitarbeitern.

Bei­spie­le:

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Geschäftsführer-Kündigung: Nachschieben von Kündigungsgründen

Als Geschäfts­füh­rer, der gele­gent­lich eine Kün­di­gung aus­spre­chen muss, wis­sen Sie, dass es (fast) nichts Schlim­mer gibt als eine ver­patz­te Kün­di­gung. In der Regel ist es für bei­de Sei­ten ein enor­mer Gesichts­ver­lust und bringt unnö­ti­ge Span­nun­gen an die Arbeits­plät­ze. Unter bestimm­ten Umstän­den ist es zwar mög­lich, zusätz­li­che Kün­di­gungs­grün­de nach­zu­schie­ben und damit die Unzu­mut­bar­keit einer wei­te­ren Beschäf­ti­gung fest­zu­stel­len zu las­sen. Aller­dings: Die Arbeitsgerich­te las­sen nachgescho­be­ne Grün­de nur im Aus­nah­me­fall zu. In der Pra­xis läuft es dann auf eine höhe­re Abfin­dung für den Arbeit­neh­mer hin­aus.

Was für Arbeit­neh­mer gilt, gilt …