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Volkelt-Briefe

Außergewöhnliche Geschäfte: Im Zweifel haften SIE!

In vie­len Anstel­lungs­ver­trä­gen wer­den die Kom­pe­ten­zen des Geschäfts­füh­rers bestimmt und ein­ge­grenzt. Z. B. wird auf einen sog. Kata­log zustim­mungs­pflich­ti­ger Geschäf­te ver­wie­sen, die der Geschäfts­füh­rer nur mit Gesell­schaf­ter­be­schluss aus­füh­ren darf. Oft wird aber auch eine all­ge­mein gehal­te­ne For­mu­lie­rung ver­wen­det: „Der Geschäfts­füh­rer hat die Zustim­mung der Gesell­schaf­ter ein­zu­ho­len für alle Hand­lun­gen und Geschäf­te, die über den gewöhn­li­chen Geschäfts­betrieb hin­aus­ge­hen“.

Ach­tung: .. Was bedeu­tet das und wie kön­nen Sie damit ver­bun­de­ne  Risi­ken ein­schät­zen und mini­mie­ren? Wich­tig ist, dass Sie nach objek­ti­ven Kri­te­ri­en (nicht: „bei uns wird das so gemacht“) ein­schät­zen, was den gewöhn­li­chen Geschäfts­be­trieb ausmacht.

  • Das ist zum einen der Gesell­schafts­ver­trag der GmbH – und hier im Beson­de­ren der Gegen­stand der GmbH. Auf­pas­sen müs­sen Sie bei einem weit gefass­ten Unter­neh­mens­ge­gen­stand („Han­del mit Kon­sum­gü­tern“ oder „Han­del und Produktion“).
  • Zum ande­ren müs­sen Sie zwi­schen dem nor­ma­len, sich wie­der­ho­len­den ope­ra­ti­ven Geschäfts­be­trieb und zusätz­li­chen bzw. neu­en Geschäfts­vor­gän­gen unterscheiden.
  • Als 3. Kri­te­ri­um müs­sen Sie die Grö­ßen­klas­se des Unter­neh­mens berück­sich­ti­gen. So ist z. B. der Erwerb einer zusätz­li­chen Gewer­be-Immo­bi­lie für eine mit­tel­gro­ße GmbH/ UG eher ein gewöhn­li­cher Vor­gang, für eine klei­ne GmbH/UG dage­gen schon ein außer­ge­wöhn­li­ches Geschäft.
Für Hand­lun­gen und Geschäf­te, die nicht dem gewöhn­li­chen Geschäfts­betrieb zuzu­ord­nen sind, soll­ten Sie als „außer­ge­wöhn­li­che“ Geschäf­te ein­ord­nen. Für Fehl­ent­schei­dun­gen und wirt­schaft­li­chen Scha­den aus sol­chen Geschäf­ten kön­nen die Gesell­schaf­ter Sie in die Haf­tung. Im Zwei­fel sind Sie bes­ser bera­ten, wenn Sie dazu einen Gesell­schaf­ter­be­schluss ein­ho­len. Ach­ten Sie dar­auf, dass der Beschluss kor­rekt gefasst und doku­men­tiert wird. Hal­ten Sie sich zurück, wenn Sie für ein sol­ches Geschäft vor den Gesell­schaf­tern erst trom­meln müs­sen. Hier soll­ten Sie grund­sätz­lich nur voll belast­ba­re Argu­men­te vortragen

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