Bei der Beschäftigtenzahl – z. B. zur Anzeigepflicht bei einer Massenentlassung – müssen Geschäftsführer und Praktikanten mitgezählt werden. Hat der Betrieb 19 Angestellte und 1 (Fremd-) Geschäftsführer und 1 Praktikanten, ergibt das 21 Beschäftigte. Folge: Werden die Mitarbeiter entlassen, besteht Anzeigepflicht. Unterlässt der Geschäftsführer das, sind die Kündigungen unwirksam (EuGH, Urteil vom 9.7.2015, C‑229/14). …
Diese europäische Sichtweise könnte auch Folgen für den deutschen Kündigungsschutz haben. Setzt sich dieser einheitliche Arbeitnehmer-Begriff auch hier durch, müssen kleinere Unternehmen neu planen und ggf. die 10-Personengrenze immer inklusive Geschäftsführer und Praktikanten rechnen.