Wenn Sie Ihre Mitarbeiter länger binden wollen, müssen Sie aufpassen. Laut Bundesarbeitsgericht (BAG) ist das jedenfalls dann eine unzulässige Beschränkung, wenn der Mitarbeiter eine Frist von 3 Jahren oder mehr einhalten muss (BAG, Urteil v. 26.10.2017, 6 AZR 158/16).
Nur wenn Sie etwa ein entsprechend höheres Entgelt bezahlen, haben Sie Chancen, dass Sie im Einzelfall eine derart lange Kündigungsfrist (hier: 3 Jahre) auch gerichtlich durchsetzen können. Achtung: Immer wenn der Mitarbeiter eine längere Kündigungsfrist einhalten muss als Sie es als Arbeitgeber müssen (§ 662 BGB), droht „Unwirksamkeit der Vereinbarung”.