Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hält es grundsätzlich für zulässig, wenn Sie als Arbeitgeber dem Stellenbewerber keine (ausführliche) Begründung für Ihre Ablehnung geben. Nur im Ausnahmefall …
kann der Bewerber verlangen, dass Sie eine Begründung liefern (EuGH, Urteil vom 19.4.2012, C‑415/10).
Für die Praxis: Vorsicht ist z. B. dann angebracht, wenn Sie eine Stelle erneut ausschreiben, weil sich bisher noch kein geeigneter Kandidat vorgestellt hat. Das genau war der Fall über den das Arbeitgericht Hamburg in der Vorinstanz entschied. Eine abgelehnte Bewerberin klagte wegen Verstoß gegen das AGG, als sie die gleiche Anzeige erneut in der Zeitung las. Fazit: Nur in solchen Fällen, sollten Sie eine Ablehnung begründen („entspricht nicht den Qualifikationen des von uns ausgeschriebenen Stellenprofils“). Ansonsten sollten Sie bei der Ablehnung von Bewerbern keine weiteren Ausführungen herausgeben (vgl. dazu zuletzt Volkelt-Brief Nr. 16/2012, Seite 4)