Die Zeichen der Zeit stehen auf Rezession. Noch sorgt die stabile Binnennachfrage und die robuste Baukonjunktur im Inland dafür, dass die Lage in vielen Branchen immer noch besser ist als die Stimmung. Dennoch: Auch immer mehr kleinere Unternehmen stellen sich auf eine Krise ein. Wir weisen an dieser Stelle auf die Möglichkeiten einer vorausschauenden Unternehmensführung hin, damit Sie als verantwortlicher Geschäftsführer frühzeitig die Weichen stellen können. Heute zwei Maßnahmen, die für kleinere Unternehmen zur Überbrückung einer Krise geeignet sind:
Maßnahmen der Gesellschafter in der GmbH-Krise: …
Stimmt der Gesellschafter einer notwendigen Kapitalerhöhung nicht zu, wird die Stimme so gezählt als wäre sie nicht abgegeben worden. Der Beschluss ist danach – wie laut GmbH-Gesetz vorgeschrieben – mit 100% der Stimmen gefasst worden und sofort wirksam (OLG München, Beschluss v. 14.6.2012, 31 Wx 192/12). Das OLG München wendet damit die vom Bundesgerichtshof (BGH) vertretene Rechtsaufassung zu diese Frage an (BGH v. 9.11.1987, I ZR 100/87).
In der Praxis bedeutet das eine erhebliche Erleichterung für Sanierungsbestrebungen in einer wirtschaftlich angeschlagenen GmbH. Sind die Gesellschafter (und deren Berater) der Auffassung, dass eine Kapitalerhöhung notwendig ist, können sie dies zeitnah umsetzen. Der überstimmte Gesellschafter kann sich gegen eine Zusatz-Einlage oder einen verkleinerten Anteil an der GmbH nur mit einem aufwändigen Gerichtsverfahren oder mit einem Austritt aus der GmbH wehren. Damit die GmbH und die Gesellschafter in der Krise schnell handeln können, können sie die Verweigerung zu einer Kapitalerhöhung vertraglich regeln. Dazu müssen sie im Gesellschaftsvertrag eine sog. Nachschusspflicht vereinbaren. Damit verpflichten sich die Gesellschafter, entweder bis zu einem bestimmten Betrag (beschränkte Nachschusspflicht) oder bis zu einem unbestimmten Betrag (unbegrenzte Nachschusspflicht) zusätzliches Kapital in die GmbH einzubringen (§§ 26 bis 28 GmbH-Gesetz). Besonderheit: Wird die unbegrenzte Nachschusspflicht vereinbart, hat der Gesellschafter automatisch ein Austrittsrecht (Abandon). Die GmbH muss ihm als Ausgleich eine angemessene Abfindung für den GmbH-Anteil zahlen. Vorteil: Beide Parteien – also die GmbH und der Gesellschafter, der keine zusätzliche Einlage mehr leisten will oder kann – wissen was auf sie im Krisenfall zukommt und sind auf eine für beide Seiten faire Lösung des Konfliktes verpflichtet.
Maßnahmen des (Gesellschafter-) Geschäftsführers in der Krise: In § 87 Abs. 2 Aktiengesetz heißt es: „Verschlechtert sich die Lage der Gesellschaft nach der Festsetzung so, dass die Weitergewährung der Bezüge unbillig wäre, so hat der Aufsichtsrat die Bezüge auf die angemessene Höhe herabzusetzen.“ Konkret bedeutet das: Sobald sich die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen für das Unternehmen verschlechtern, muss das Gehalt angepasst werden. Diese allgemeinen Vorgaben aus dem Aktiengesetz gelten so auch für den GmbH-Geschäftsführer.
Dazu kommt: Gehen Sie davon aus, dass auch die Finanzbehörden diesen Grundsatz durchsetzen. Mit der Folge, dass nicht gekürzte Gehaltszahlungen als verdeckte Gewinnausschüttungen zusätzlich besteuert werden und der GmbH damit weitere Liquidität entzogen wird. Darauf sollten Sie es nicht ankommen lassen.Dabei muss sich dabei noch nicht einmal um eine „wesentliche“ Verschlechterung der Geschäftslage handeln. Anzeichen, die eine Gehaltskürzung notwendig machen, sind: Entlassungen, Lohnkürzungen, die Gesellschaft erzielt keinen Gewinn. Wichtig bei der Gehaltskürzung ist das richtige Timing. Zum einen können Sie damit den Mitarbeitern ein klares Signal dafür setzen, dass Sie persönlich bereit sind voran zu marschieren und damit zu demonstrieren, dass die bevorstehende wirtschaftliche Situation Opfer von allen Beteiligten verlangt. Prüfen Sie dennoch zusammen mit dem Steuerberater, ob es Sinn macht, einen Gehaltsverzicht mit einer sog. Besserungsoption zu vereinbaren. Sie haben dann Anspruch gegen die GmbH auf Nachzahlung, wenn die wirtschaftliche Situation dies wieder ermöglicht. Das gilt auch für die steuerliche Behandlung der Nachzahlung als Lohnbestandteil. Zum anderen verschaffen Sie der GmbH damit zusätzlichen finanziellen Spielraum. Das wirkt auch bei den Verhandlungen mit der Hausbank um zusätzliche Finanzierungen.