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Volkelt-Briefe

ACHTUNG: Neues Urteil zum Wettbewerbsverbot

Als Geschäfts­füh­rer ist es Ihnen ver­bo­ten, Geschäf­te im Gegen­stand der GmbH auf eige­ne Rech­nung zu machen. In den meis­ten Anstel­lungs­ver­trä­gen der Kol­le­gen gibt es zusätz­lich eine Ver­ein­ba­rung über ein nach­ver­trag­li­ches Wett­be­werbs­ver­bot – also für die Zeit nach dem Aus­schei­den aus dem Amt des Geschäfts­füh­rers. In der Pra­xis kommt es über ein­zel­ne Klau­seln immer wie­der zu Strei­tig­kei­ten. Wir berich­ten an die­ser Stel­le regel­mä­ßig zum The­ma (vgl. Nr. 7/2017).

Jetzt gibt es dazu ein inter­es­san­tes und Rich­tung wei­sen­des Urteil des OLG Hamm, das für alle Geschäfts­füh­rer wich­tig ist, die sich nach ihrer Zeit als Geschäfts­füh­rer … anschlie­ßend an einem Unter­neh­men der Bran­che betei­li­gen wol­len. Etwa indem Sie mit einer im Zusam­men­hang mit der Been­di­gung des Anstel­lungs­ver­tra­ges aus­ge­zahl­ten Abfin­dung als Gesell­schaf­ter bei der Kon­kur­renz ein­stei­gen wol­len (OLG Hamm, Urteil vom 8.8.2016, 8 U 23/16). Hier die wich­tigs­ten Aus­füh­run­gen aus dem Urteil:

  • Das nach­ver­trag­li­che Wett­be­werbs­ver­bot ist nur dann wirk­sam ver­ein­bart, „wenn es in zeit­li­cher, ört­li­cher und gegen­ständ­li­cher Hin­sicht auf das not­wen­di­ge Maß beschränkt ist“ (vgl. auch BGH, Urteil vom 4.3.2002, II ZR 77/00). Wich­tig: Das Wett­be­werbs­ver­bot muss sich dar­auf beschrän­ken, was zum Schutz des Unter­neh­mens tat­säch­lich not­wen­dig ist. Bei­spiel: Es darf sich z. B. nicht auf poten­zi­ell zukünf­ti­ge Wett­be­wer­ber bezie­hen oder in ent­fern­ter Zukunft geplan­te neue Märk­te umfas­sen. Die Gren­zen müs­sen immer anhand kon­kre­ter geschäft­li­cher Akti­vi­tä­ten und Not­wen­dig­kei­ten begrün­det und plau­si­bel gemacht wer­den können.
  • Ist dem Geschäfts­füh­rer ein Tätig­wer­den „gleich aus wel­chem Grund, in selb­stän­di­ger, unselb­stän­di­ger oder sons­ti­ger Wei­se“ unter­sagt, dann ist das zu weit­ge­hend. Es besteht kein schutz­wür­di­ges Inter­es­se, dass der Geschäfts­füh­rer nicht für ein Wett­be­werbs­un­ter­neh­men in einer Wei­se tätig wird, das kei­nen Bezug zu dem Tätig­keits­be­reich des Geschäfts­füh­rers, sei­ner dort rele­van­ten Fach­kom­pe­tenz oder zu ihren Kun­den auf­weist. Wich­tig: Ist er z. B. als Geschäfts­füh­rer Ver­trieb ein­ge­stellt, kann er danach durch­aus als Geschäfts­füh­rer Finan­zen bei einem Wett­be­wer­ber tätig werden.
  • Ist es dem Geschäfts­füh­rer unter­sagt, für ein Unter­neh­men tätig zu wer­den, das „mit einem Wett­be­werbs­un­ter­neh­men“ ver­bun­den ist, dann ist die­se Beschrän­kung unan­ge­mes­sen. Das Unter­neh­men ist nicht von vor­ne­her­ein von einer ille­gi­ti­men Aus­nut­zung der Kennt­nis­se, die der Geschäfts­füh­rer bei ihr erwor­ben hat, bedroht, wenn er bei einem nicht im Wett­be­werb zu ihr ste­hen­den Unter­neh­men tätig wird, das einem Kon­zern ange­hört, zu dem auch ein im Wett­be­werb mit der Klä­ge­rin ste­hen­des Unter­neh­men gehört. Das Wett­be­werbs­ver­bot darf sich nicht auf alle Akti­vi­tä­ten eines Kon­zern-Unter­neh­mens bezie­hen – zumin­dest ein Bran­chen­be­zug ersicht­lich sein.
  • NEU UND WICHTIG: Zu weit­ge­hend ist ein nach­ver­trag­li­ches Wett­be­werbs­ver­bot, wenn dem Geschäfts­füh­rer unter­sagt ist, ein im Wett­be­werb zur Klä­ge­rin ste­hen­des Unter­neh­men „zu errich­ten, zu erwer­ben oder sich hier­an unmit­tel­bar oder mit­tel­bar zu betei­li­gen“. Denn damit wird selbst eine rein kapi­ta­lis­ti­sche Betei­li­gung an einem Wett­be­werbs­un­ter­neh­men erfasst, die ohne die Mög­lich­keit und Absicht einer unter­neh­me­ri­schen Ein­fluss­nah­me ein­ge­gan­gen wer­den soll.

Arbeits­hil­fe: Mus­ter Geschäfts­füh­rer Anstellungsvertrag

Damit ist die Stel­lung des aus­schei­den­den Geschäfts­füh­rers deut­lich gestärkt. Gera­de die Mög­lich­keit einer Betei­li­gung an einem Kon­kur­renz­un­ter­neh­men eröff­net dem aus­schei­den­den Geschäfts­füh­rer enor­me Zukunfts-Chan­cen. Z. B. dann, wenn er nach Ablauf des Wettbe­werbsverbots (2 Jah­re) in dem Unter­neh­men, an dem er sich zunächst betei­ligt hat, in die Geschäfts­­­führung nach­rü­cken will und es ihm mit der Betei­li­gung gelingt, eine kon­ti­nu­ier­li­che Bezie­hung zu den ande­ren Gesell­schaf­tern bzw. der amtie­ren­den Geschäfts­füh­rung her­zu­stel­len – ganz abge­se­hen vom Ein­blick in alle Geschäftsunterlagen.

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